Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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5. Abschnitt: Bewirtschaftung der Mittel

Art. 17 Bewirtschaftung der Investitionsmittel

1Das Unternehmen bewirtschaftet die Investitionsmittel der Sparte Infrastruktur gesondert von den übrigen Mitteln des Unternehmens. Sie führt dafür ein separates Bankkonto (Investitionskonto) [oder eine andere funktionierende Lösung hier einsetzen]. Die anfallenden Zinsen auch aus einer kurzzeitigen Zwischenfinanzierung anderer Sparten sowie bei Verwendung für Anlagen ausserhalb des Netzzugangs gemäss Art. 62. Abs. 2 EBG sind als Erlös der Sparte Infrastruktur zu verbuchen. [Erfüllt das Unternehmen die vorstehenden Bedingungen nicht, ist für die Investitionsmittel der Sparte Infrastruktur ein separates Bankkonto zu führen.]

2[nur SBB] Nicht verwendete Investitionsbeiträge werden für den Abbau der Verschuldung der Sparte Infrastruktur gegenüber dem Konzern aus Überinvestitionen aus dem ordentlichen Budget und für Substanzerhaltungsmassnahmen verwendet. Das BAV und die SBB legen die Verwendung schriftlich fest.

Art. 18 Beiträge Dritter

Das Unternehmen stellt sicher, dass sämtliche vom Gesetz vorgesehenen Beiträge Dritter an einer Finanzierung eingefordert werden. Der Nachweis darüber ist anlässlich der jährlichen Rechnungsgenehmigung vorzulegen. Das Unternehmen reicht dem BAV bis Ende 2016 sein aktuelles Konzept ein, in welchen Fällen auf welcher Rechtsgrundlage Beiträge Dritter resp. Beiträge aus anderen Quellen eingefordert werden.

Art. 19 Mittelverwendung

1Das Unternehmen garantiert, dass die mit dieser Vereinbarung gewährten Mittel ausschliesslich für Kosten und Investitionen in den Substanzerhalt der abgeltungsberechtigten Infrastruktur nach Art. 5 Abs. 1 KPFV verwendet werden. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung entscheidet das BAV.

2Wenn das BAV dem Unternehmen bewilligt, Investitionsmittel für Anlagen ausserhalb des Netzzugangs gemäss Art. 62 Abs. 2 EBG einzusetzen, sind sie gemäss Art. 15 Abs. 2 ARPV zu verzinsen. Der Rentabilitätsnachweis dieser Investitionen auf der Basis der vollen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 2 EBG ist jährlich vorzulegen und allfällige Fehlbeträge sind primär zulasten anderer Nebengeschäfte, allenfalls zulasten der Sparte Verkehr zu verbuchen.