Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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iv. Auslastung des Netzes

v. Mittelverwendung/Mittelherkunft

vi. Schlussberichte zu abgeschlossenen Projekten (nur für Projekte, die den Schwellenwert von X.Y Mio. CHF überschreiten)

vii. Standberichte (z.B. Objektblätter) zu laufenden Projekten (für optionale Projekte und Projekte, die den Schwellenwert von X.Y Mio. CHF überschreiten)

viii. sofern vorhanden: Berichterstattung zu Projekten mit erheblichen Risiken gemäss Art. 31 Abs. 5 KPFV

ix. Standbericht Umsetzung BehiG

x. aktualisierter Investitionsplan

xi. [nur betroffene Unternehmen] Systemaufgaben

xii. [nur SBB] Ergebnisse der Kundenzufriedenheitsumfrage EVU

2Wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Zielerreichung und des Projektfortschritts sind unter Angabe der Gründe und der Ausgleichsmassnahmen zu dokumentieren. Die Bekanntgabe einer negativen Kostenentwicklung (Mehrkosten) mit dem Zwischenbericht bedeutet nicht, dass diese Kostenentwicklung durch das BAV akzeptiert wird. Stellt das BAV fest, dass Kredite nicht eingehalten werden können und erachtet das BAV die ergriffenen Massnahmen als ungenügend, nimmt es Kontakt mit dem Unternehmen auf und veranlasst die notwendigen Massnahmen.

3Das Unternehmen stellt dem BAV alle weiteren für eine effektive Steuerung der Infrastrukturfinanzierung erforderlichen Dokumente und Hintergrundinformationen zur Verfügung, insbesondere die Grundzüge der Anlagestrategie.

4Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Prüfung der Jahresberichterstattung mit.

Art. 22 Aufbewahrungspflicht

Die Planungsgrundlagen für die Erstellung dieser Vereinbarung sind zehn Jahre aufzubewahren.