Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/23: Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 · 106 Seiten

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Art. 20 Ausschreibung und Vergaben

1Das Unternehmen verpflichtet sich, die Aufträge für die mit Mitteln nach Art. 51b EBG finanzierten Investitionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu vergeben.

2[Variante 1] Da der Bund Mehrheitsaktionär der [XXX AG] ist, kommt im Ausschreibungsverfahren grundsätzlich das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) und das entsprechende Rechtsmittelsystem bzw. die Beschwerdemöglichkeiten an die eidgenössischen Rekursinstanzen

(Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht) zur Anwendung.

[Variante 2, ev. kantonales Recht] Da der Bund nicht Mehrheitsaktionär des Unternehmens ist, kommt im Ausschreibungsverfahren grundsätzlich das interkantonale Konkordat über das öffentliche Beschaffungswesen (IVoeB) zur Anwendung.

6. Abschnitt: Monitoring

Art. 21 Berichterstattung

1Das Unternehmen berichtet dem BAV nach den unten vereinbarten Modalitäten über den Stand der Zielerreichung und den Projektfortschritt nach Abs. 2. Es informiert die betroffenen Kantone grundsätzlich im Rahmen der Koordination zwischen Infrastruktur und Verkehr. Die Berichterstattung erfolgt

a. über regelmässige Aussprachen;

b. anhand eines Zwischenberichts per 30. Juni, der bis spätestens am 31. August des laufenden Jahres einzureichen ist [oder kürzere Perioden, d.h. z.B. Quartals- oder Monatsberichte], und

c. über einen Jahresbericht per 31. Dezember, der bis spätestens am darauffolgenden 30. April einzureichen ist. Der Jahresbericht enthält Auskunft über:

i. allgemeine Geschäftsentwicklung

ii. Kennzahlen (siehe Anhang 2)

iii. Netzzustand gemäss RTE 29900