Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Absatz 2: Gemäss diesem Absatz bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades im nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG festgelegten Ausmass bestehen, wenn die Anwendung von Artikel 28b IVG zur Folge hätte, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einer Senkung des Invaliditätsgrades ansteigt. Diese Regelung verhindert Verzerrungen, welche durch die Umstellung auf das neue stufenlose System entstehen können. So würde etwa ein IV-Grad von 62 %, welcher nach dem heutigen System zu einer Dreiviertelsrente (und damit zu 75 % einer ganzen Rente) berechtigen würde, bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einem neuen höheren IV-Grad von 68 % zu einer tieferen Rente von lediglich 68 % einer ganzen Rente führen.
c. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr vollendet haben
Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision das 60. Altersjahr vollendet haben, profitieren von einer Besitzstandwahrung; die Höhe ihres Rentenanspruchs richtet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen.
Änderungen in den Verhältnissen sollen auch künftig berücksichtigt werden und zu einer Revision der Leistung führen. Dies gilt einerseits für Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (wie Heirat, Scheidung, Verwitwung, Zuwachs oder Wegfall von Kinderrenten, periodische Rentenanpassungen usw.), welche zu einer Änderung des Rentenbetrages führen können. Andererseits sollen auch Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (z. B. aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin) zu einer Revision führen, wobei sich die Höhe des Rentenanspruchs weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen zu richten hat.
Beispiel 1: Eine versicherte Person bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente. Sie hat beim Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen das
60. Altersjahr vollendet und erhält daher weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet (Besitzstand). In der Folge verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse derart, dass die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 64 % feststellt. Da sich die Leistung weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen richtet, erhält die versicherte Person neu eine Dreiviertelsrente (d. h. 75 % einer ganzen Rente und nicht 64 %einer ganzen Rente, wie es nach den neuen Bestimmungen der Fall wäre).
Beispiel 2: Eine versicherte Person bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente. Sie hat beim Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen das
60. Altersjahr vollendet und erhält daher weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet (Besitzstand). In der Folge verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse derart, dass die IV-Stelle revisionsweise einen Invaliditätsgrad von 61 % feststellt. Da sich die Leistung weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen richtet, erhält die versicherte Person neu eine Dreiviertelsrente (d.h. 75 %einer ganzen Rente und nicht 61 % einer ganzen Rente, wie es nach den neuen Bestimmungen der Fall wäre).