Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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a. Ist die in Absatz 3 vorgesehene Verjährungs- und Verwirkungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen, ist das neue Gesetz nicht anwendbar.

b. Ist die in Absatz 3 vorgesehene Verjährungs- und Verwirkungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen, wird das neue Gesetz angewandt. Es handelt sich also nicht um eine rückwirkende Erstattung im engen Sinn, da die neue Regelung auf Rückerstattungspflichten angewendet wird, die vor Inkrafttreten der Revision entstanden sind, die aufgrund der Frist von 25 Jahren (gemäss Abs. 1) jedoch auch nach Inkrafttreten der Revision noch bestehen. Einer speziellen gesetzlichen Übergangsbestimmung, bedarf es hierzu nicht, zumal die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz des Vertrauensschutzes, nicht tangiert werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … (Weiterentwicklung der IV)

a. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnah-

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Wurde die Eingliederungsmassnahme oder eine ähnliche Massnahme, aufgrund derer Taggelder nach Artikel 22 Absatz 1bisund Artikel 23 Absätze 2 und 2bisIVG gewährt wurden, vor Inkrafttreten der Änderungen aufgenommen, erhält die versicherte Person die nach bisherigem Recht gewährten Taggelder bis zum Abbruch oder Ende der Massnahme weiterhin.

Dies gilt auch dann, wenn die Massnahme nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Zeit nahtlos verlängert wird. So wird in diesen Fällen ein Wechsel auf das neue Taggeldsystem verhindert.

Das neue System ist für alle EbA, welche nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung beginnen, anwendbar. Massgebend ist einzig der tatsächliche Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Die Wartezeit vor der Massnahme wird nicht berücksichtigt.

b. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben

Das stufenlose Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) soll grundsätzlich nur für neue Rentenfälle gelten. Laufende Renten werden unter Berücksichtigung der folgenden Regeln angepasst:

Absatz 1: Dieser Absatz regelt den Normalfall der Anpassung einer laufenden Rente an das neue System. Hat ein Rentenbezüger bzw. eine Rentenbezügerin beim Inkrafttreten der Neuregelung das 60. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird der Rentenanspruch nach dem neuen System berechnet, falls sich der Invaliditätsgrad gemäss Artikel 17 Absatz 1 ATSG um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder wenn der Invaliditätsgrad einen der Schwellenwerte nach dem bisherigen Recht über- oder unterschreitet.