Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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vorgenommen werden, wenn sein Invaliditätsgrad beispielsweise wegen einer gesundheitlichen Verbesserung auf 38 % sinkt. Wenn umgekehrt der Invaliditätsgrad auf mindestens 40 % steigt, beispielsweise von 38 % auf 41 %, wird der Anspruch auf Leistungen im Rahmen einer neuen Anmeldung und nicht als Revision des Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3 IVV) geprüft. Unter diesen Bedingungen verhindert auch eine Änderung des Invaliditätsgrades um weniger als fünf Prozentpunkte nicht, dass ein Rentenanspruch entsteht.

Buchstabe c: Zudem ist eine zweite Ausnahme notwendig, da andernfalls Personen, welche einen Invaliditätsgrad von 96–99 % aufweisen nie mehr eine ganze Rente erreichen könnten, selbst wenn sich die gesundheitliche Situation derart verschlechtert, dass keine Ewerbstätigkeit mehr möglich ist. Diese Regelung ist für die IV irrelevant, da dort bereits ein deutlich tiefer Invaliditätsgrad Anspruch auf eine ganze Rente gibt (Art. 28b Abs. 3 IVG).

Da das ATSG ohne ausdrücklichen Verweis auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar ist, wird durch eine Regelung in Artikel 24b BVG sichergestellt, dass auch hier die gleiche Erheblichkeit angewendet wird (vgl. die entsprechenden Erläuterungen).

Art. 32 Abs. 3 (neu)

Bemerkt eine Behörde im Rahmen ihrer Funktion einen möglichen Missbrauch oder hat sie Kenntnis davon, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, hat sie das Recht, die betroffene Versicherung zu informieren. Unter diesen Umständen ist kein schriftliches und begründetes Gesuch gemäss Absätzen 1 und 2 erforderlich (vgl. Ziff. 1.2.5.3).

Art. 43 Abs. 1bis(neu)

Absatz 1bis: Auf der Grundlage des in Absatz 1 verankerten Untersuchungsprinzips entscheidet der Versicherer, welche Abklärungsmassnahmen nötig sind, um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind (vgl. Ziff. 1.2.5.4).

Art. 44 Gutachten

Absatz 1: Erachtet der Versicherer ein medizinisches Gutachten als notwendig, muss er entscheiden können, welche Art von Gutachten sich für den jeweiligen Fall am besten eignet: ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten.

Absatz 2: Dieser Absatz übernimmt den Inhalt des bisherigen Absatzes 1. Der Begriff «triftige Gründe» für die Ablehnung von Gutachterinnen und Gutachtern wird aufgehoben. Der Absatz verweist jedoch auf die Ablehnungsgründe nach Artikel 36 Absatz 1, der die Gründe von Artikel 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren96 (VwVG) übernimmt. Gemäss IV-Praxis reicht eine Frist von 10 Tagen, um die Ablehnungsgründe vorzubringen.97

96 SR 172.021

97 vgl. BGE 139 V 349, Erw. 5.2.3