Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Absatz 3: Dieser Absatz sieht vor, dass die versicherte Person über die Fragen an die Sachverständige bzw. den Sachverständigen informiert wird. Sie hat die Möglichkeit, selbst zusätzliche Fragen zu stellen. Dafür stehen der versicherten Person 10 Tage zur Verfügung.

Absatz 4: Werden die Ablehnungsgründe nicht berücksichtigt und bestätigt der Versicherer die Gutachterwahl, hat er eine Zwischenverfügung vorzulegen. Sind sich die Parteien jedoch einig, ist keine Verfügung nötig.

Absatz 5: Der Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechend98 legen die Gutachterstellen abschliessend fest, welche Fachdisziplinen das polydisziplinäre Gutachten (Abs. 1 Bst. c) umfassen muss. Bei den mono- und bidisziplinären Gutachten hingegen entscheidet der Versicherer über die zu berücksichtigenden Fachdisziplinen.

Absatz 6: Der Bundesrat kann die Modalitäten für die Vergabe von polydisziplinären Gutachten festlegen. Artikel 72bisIVV regelt die praktische Umsetzung. Erachtet der Bundesrat es aus Gründen der Qualitätssicherung als notwendig, kann er Bedingungen vorsehen, die die Gutachterinnen und Gutachter oder die Gutachterstellen erfüllen müssen, um für die Erstellung von medizinischen Gutachten für die Sozialversicherer zugelassen zu werden. Ausserdem kann er eine Akkreditierungsstelle damit beauftragen zu prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind.

2. Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 101bisAbs. 2

Gemäss Artikel 13 Absatz 2 SuG muss eine Prioritätenordnung für den Fall festgelegt werden, dass die eingereichten bzw. zu erwartenden Subventionsgesuche die zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten. Auf Stufe AHVG muss die Basis für eine solche Prioritätenordnung und Ausarbeitung der konkreten Details über die Anspruchsvoraussetzungen gelegt werden.

3. Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 21 Abs. 1 Höhe der Rente

Zur sprachlichen Angleichung ans IVG wird der Begriff «volle Rente» durch «ganze Rente» ersetzt. Die Änderung betrifft nur den deutschen Text.

Art. 24 Berechnung der ganzen Invalidenrente

Die Abstufung der Invalidenrente nach dem Invaliditätsgrad wird aus Gründen der Übersichtlichkeit aus Artikel 24 herausgelöst und neu in einem eigenen Artikel 24a BVG geregelt. Artikel 24 enthält so neu nur noch die Regelungen betreffend Berechnung der ganzen Invalidenrente. Absatz 1 des geltenden Artikels 24 BVG wird

98 BGE 139 V 349, Erw. 3.3