Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Art. 68octies(neu) Betriebsräume

Absatz 1: Die bisherige Regelung des Artikels 56 IVV wird auf Gesetzesstufe angehoben und dahingehend ergänzt, dass der IV-Fonds die Betriebsräume auch veräussern kann (vgl. Ziff. 1.2.5.5). Beim Entscheid, ob die Betriebsräume der Durchführungsorgane von der IV erworben oder am Markt zugemietet werden sollen, muss die aus einer Gesamtsicht der IV vorteilhaftere Lösung gewählt werden. Die Art und Weise der Bilanzierung der Immobilien wird weiterhin auf Verordnungsstufe geregelt. Gestützt auf den sich in Erarbeitung befindlichen Entwurf zum Fondsgesetz wird «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» zuständig sein für den Erwerb, die Erstellung und Veräusserung der Betriebsräume.

Absatz 2: Die Liegenschaft wird der IV-Stelle zur Nutzniessung übertragen; die Festlegung der kalkulatorischen Nutzniessungsgebühr richtet sich nach den Marktbedingungen. Zwischen dem IV-Fonds und der betreffenden IV-Stelle soll ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden.

Absatz 3: Der Bundesrat soll die Art der buchhalterischen Erfassung der Betriebsräume und die Voraussetzungen für die Nutzniessung (z. B. Abgeltung für die Nutzniessung, Vertrag) auf Verordnungsstufe regeln. Er kann zudem dem Bundesamt die Kompetenz delegieren, den IV-Fonds mit dem Erwerb, Erstellen oder Veräussern von Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zu beauftragen.

Art. 74 Abs. 1 Bst. d

Zu den Aufgaben von Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe, die nach Artikel 74 Absatz 1 durch Beiträge der IV prioritär zu unterstützen sind, wird die folgende, bisher nur in Artikel 108bisIVV erwähnte, Aufgabe hinzugefügt: Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider (LUFEB). Aus dieser Änderung ergibt sich keine materielle Änderung, sie stärkt jedoch die Rechtssicherheit und trägt der Bedeutung dieser Leistung besser Rechnung (vgl. Ziff. 1.2.5.1).

Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen

Gemäss Artikel 13 Absatz 2 SuG muss eine Prioritätenordnung für den Fall festgelegt werden, dass die eingereichten bzw. zu erwartenden Subventionsgesuche die zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten. Mit der Änderung von Artikel 75 IVG wird die Grundlage für eine Prioritätenordnung auf Stufe Bundesrat geschaffen. Der Bundesrat kann die Grundsätze der Prioritätenordnung festlegen. Ansonsten bleibt dieser Absatz unverändert.

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. Dieser Absatz hält fest, dass wenn andere Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Artikel 74 gewähren, ein Anspruch auf Beiträge der IV entfällt. Beiträge an die Organisationen der privaten Invalidenhilfe nach diesem Artikel sind Finanzhilfen nach dem SuG. Sein Artikel 12 sieht für den Fall, dass mehrere Behörden Beiträge an ein Vorhaben erbringen, eine differenzierte Regelung über die Meldepflichten und die Koordination der verschiedenen Finanzhilfen vor. Bisher überschreibt Artikel 75 Absatz 2 als «lex specialis» diese Bestimmung des SuG. Da es jedoch auch im Interesse der IV liegt, wenn eine Organisation zusätzliche Finanzierungsquellen erschliesst, soll Artikel 75 Absatz 2