Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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gestrichen werden, damit sich Artikel 12 SuG auch auf Subventionen der IV anwendet.
Schlussbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 (NFA) Abs. 1 und 3
Die IV gewährte Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Die Grundlage für die Gewährung der Baubeiträge war in Artikel 73 IVG und in den Artikeln 99–104ter. IVV geregelt. Die Verwendungsdauer und die Rückerstattungspflicht wurde in Artikel 104bisAbsatz 1 IVV festgelegt. Mit der Einführung der NFA ging diese Leistung in den Aufgabenbereich der Kantone über. Als Folge davon wurde Artikel 73 IVG aufgehoben und neu in den Übergangsbestimmungen des IVG der Tatbestand der Rückforderung geregelt. Dabei wurde fälschlicherweise die Regelung des Artikel 104bisIVV im Wortlaut aufgenommen. Diese Regelung geht als «lex specialis» dem 3. Kapitel des SuG vor. Auf Hinweis der Rechtsprechung findet in der Praxis trotzdem das SuG Anwendung. Nun soll auch die Übergangsbestimmung dementsprechend angeglichen werden (vgl. Ziff. 1.2.5.2).
Absatz 1: Die Verwendungsdauer ist weiterhin auf 25 Jahre festgelegt. Hingegen wird für deren Berechnung auf den Nutzungsbeginn gemäss Artikel 32 Absatz 3 SuG und nicht auf den Zeitpunkt der letzten Zahlung der Beiträge abgestellt. Gelingt es nicht, den Nutzungsbeginn zu bestimmen, wird der Zeitpunkt der letzten Zahlung von Beiträgen als Anknüpfungspunkt festgelegt. Der Empfänger der Finanzhilfen hat den Nutzungsbeginn zu belegen.
Absatz 3: Die Regelung soll aufgehoben werden. Somit werden die ausführlicher definierten Fristen des Subventionsgesetzes angewandt: Für die Rückerstattung von Beiträgen verjährt somit der Anspruch auf Rückerstattung ein Jahr, nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erhalten hat. In jedem Falle verjährt er aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruches (Art. 32 Abs. 2 SuG). Hat der Subventionsempfänger indes die in Artikel 29 Absatz 3 SuG vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer (hier folglich nach 25 Jahren), frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Art. 32 Abs. 3 SuG). Wenn der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, bleibt die längere strafrechtliche Verjährungsfrist vorbehalten (Art. 32 Abs. 4 SuG).
In Ergänzung des SuG legt der letzte Satz von Absatz 3 fest, dass sofern der Beginn der Nutzung nicht durch den Empfänger der Beiträge belegt werden kann, die Frist von 25 Jahren mit der letzten Zahlung von Beiträgen beginnt.
In intertemporaler Hinsicht gilt zudem folgendes:
1. Erfolgt die Umnutzung, aufgrund derer der Anspruch auf Rückerstattung entsteht, nach der Aufhebung von Absatz 3, ist das neue Recht anwendbar. Rückwirkende Erstattungen sind ausgeschlossen, da für den Anspruch auf Rückerstattung weiterhin die in Absatz 1 festgelegte Frist von 25 Jahren gilt und die Umnutzung nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erfolgte.
2. Erfolgte die Umnutzung vor dem Inkrafttreten der Revision, ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: