Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 121Fedlex · Erläuternder Bericht

dadurch jedoch nur aufgeschoben und wird am Ende der provisorischen Weiterversicherung durchgeführt.

b. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das

60. Altersjahr vollendet haben

Diese Übergangsbestimmung ist identisch mit den entsprechenden des IVG. Deren Erläuterungen gelten hier ebenso.

4. Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Art. 52 Abs. 2

Artikel 52 Absatz 2 KVG schreibt vor, dass die therapeutischen Massnahmen im Leistungskatalog der IV in die Erlasse und Listen nach Absatz 1 aufgenommen werden. Durch die neue Kompetenzregelung in Artikel 14terAbsatz 2 Buchstabe d IVG bestimmt der Bundesrat, welche Arzneimittel die IV zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 13 IVG übernimmt, einschliesslich deren Höchstbeträge. Die GGML wird somit nicht mehr ein Anhang der SL sein. Da die OKP nach Vollendung des 20. Altersjahres wie bisher dieselben Arzneimittel übernimmt, welche die IV bereits zugesprochen hat, wird Artikel 52 Absatz 2 KVG entsprechend angepasst.

5. Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

Art. 17 Abs. 4

Das UV-Taggeld muss dem Netto-Taggeld entsprechen, das die versicherte Person während der Eingliederungsmassnahme der IV erhält. Artikel 11 Absatz 5 IVG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz die Berechnung des versicherten Verdienstes zu definieren. Die Höhe des UV-Taggeldes und die Prämienberechnung basiert auf dem so berechneten versicherten Verdienst.

6. Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung

Art. 93

Artikel 44 Absatz 4 ATSG präzisiert, dass wenn der Versicherer die Wahl eines Gutachters bestätigt, obwohl dieser gemäss Artikel 36 Absatz 1 ATSG von einer Partei bestritten wird, er eine Zwischenverfügung an den Gutachter erlässt und zwar im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 ATSG. Angesichts der Ausführungen ist Artikel 93 MVG aufzuheben.