Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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7. Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Art. 27 Abs. 5 (neu)

Absatz 5: Im Gegensatz zu den übrigen von der Beitragszeit befreiten Personen haben Versicherte, die sich nach einer IV-Rentenrevision bei der ALV anmelden, Anspruch auf 180 Taggelder der ALV (vgl. Ziff.1.2.4.5). Während dieser Dauer haben sie ebenfalls Anspruch auf AMM nach Artikel 59–71d AVIG. Für die Gewährung dieser Leistungen müssen die entsprechenden Voraussetzungen nach dem AVIG erfüllt sein.

Art. 94a (neu)

Absatz 1: Dieser Absatz bildet die Grundlage, auf welcher die IV der ALV die Kosten zurückerstattet, die durch die Anspruchsverlängerung von 90 auf 180 Taggelder für von der Erfüllung der Beitragszeit befreite Personen entstehen, die nach Rentenrevision auch 90 Tage nach Anmeldung bei Arbeitslosenversicherung noch arbeitslos sind. Die Kosten gehen zulasten des IV-Fonds.

Absatz 2: Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, wie die Abrechnung der Kosten zwischen der ALV und der IV erfolgt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Aufgrund der Entkoppelung des IV-Fonds vom Bundeshaushalt haben Mehr- und Minderausgaben der IV keine direkten finanziellen Folgen für den Bund. Die EL werden jedoch zu fünf Achteln vom Bund finanziert. Die Änderungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) führen nur in Einzelfällen zu Mehrkosten bei den EL (vgl. Ziff. 3.6.1). Wird das stufenlose Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) in der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 70 % umgesetzt, hat dies keine Auswirkungen auf die EL. Die Variante einer ganzen Rente erst ab einem IV-Grad von 80 % führt bei den EL jedoch zu Mehrkosten von 24 Millionen Franken im Jahr 2030, von denen der Bund fünf Achtel übernehmen müsste.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Personalkosten der IV-Stellen werden wie der übrige Aufwand der IV über den IV-Fonds finanziert und haben damit keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Im Personaletat des Bundes werden jedoch auch die Stellen in der Bundesverwaltung aufgeführt, die über der den IV-Fonds finanziert werden. Mit der Weiterentwicklung der IV ist folgendes nötig:

Einerseits sollen in Anwendung von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG zusätzliche Personalkosten in der Höhe von zwei Vollzeitäquivalenten (VZÄ) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 56 IVG) finanziert werden. Die entsprechenden Stellen sind u. a. erforderlich um den zusätzlichen Aufwand durch die Führung eines stufenlosen Rentensystems, namentlich zusätzliche Beschwerden vor Gericht, zu bearbeiten,