Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Andererseits sollen in Anwendung von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b IVG zusätzliche Personalkosten in der Höhe von 6,3 VZÄ finanzieren werden (1,8 davon befristet), die beim BSV für die Umsetzung der geplanten Massnahmen, die Qualitätssicherung, die Evaluation und die Sicherstellung der Aufsicht geschaffen werden müssen. Diese VZÄ teilen sich folgendermassen auf:

- 1,2 VZÄ bei Geburtsgebrechen (0,5 davon befristet): Die Empfehlungen der EFK aus dem Jahr 2012 betreffend die medizinischen Massnahmen der IV100 verlangen eine bessere Steuerung der medizinischen Massnahmen und einen Ausbau des Fachwissens in diesem Bereich. Dem BSV ist daher mehr Personal zu genehmigen, u. a. zur Durchführung der neuen Aufgaben im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (Prüfung neuer Geburtsgebrechen, deren Behandlung von der IV zu übernehmen ist; Vorschläge an den Bundesrat betreffend die Übernahme von «Off Label Use»-Medikamenten sowie von medizinischen Massnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet sind; Prüfung komplexer Fälle).

- 0,5 VZÄ bei der Steuerung und Fallführung der medizinischen Massnahmen: Ebenfalls auf Grundlage dieses EFK-Berichts fallen Koordinationsaufgaben an aufgrund der Konzentration des medizinischen und tariftechnischen Fachwissens zur Vereinheitlichung der Zusprache. Zudem ist eine Intensivierung der Kostenkontrolle durch Überprüfung des Umfangs medizinischer Massnahmen und durch verstärkte Rechnungskontrolle notwendig.

- 1,5 VZÄ betreffend der Zielgruppe 2: Zur einheitlichen und erfolgreichen Umsetzung insbesondere der Massnahmen «Brückenangebote», «Case Management Berufsbildung» und «Ausrichtung der EbA auf den ersten Arbeitsmarkt» muss das BSV u. a. die fachliche Aufsicht sicherstellen, Kontakte mit den Akteuren in den Kantonen pflegen und den Austausch von guten Beispielen zwischen den IV-Stellen fördern.

- 0,8 VZÄ in der Versicherungsmedizin: Infolge eines Leitentscheids des Bundesgerichts101 ist die ressourcenorientiert Abklärung und Begutachtung im IV-System zu verankern. Zur Akquirierung und Zulassung von Gutachterstellen sowie im Rahmen der Tarifvereinbarung muss das BSV über entsprechendes Fachwissen und Ressourcen verfügen, um beispielsweise medizinische Qualitätsleitlinien von Fachgesellschaften einzuführen, Instrumente zur Qualitätskontrolle entwickeln und dementsprechend auch die Qualität von Gutachten beurteilen zu können.

- 0,3 befristete VZÄ zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit Dachverbänden der Arbeitswelt: Insbesondere die Organisation der «nationale Konferenz zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderung» bedeutet für das BSV eine zusätzliche Aufgabe.

- 1,0 VZÄ beim stufenlosen Rentensystem: Gegenüber dem aktuellen System mit Viertelsrenten werden die Gerichtsfälle zunehmen, da jedes Prozent IV-Grad leistungsrelevant ist. Diese Gerichtsfälle müssen im BSV nachverfolgt werde um nötigenfalls Urteil vor Bundesgericht weiterziehen oder bei Be-

100 EFK (2012): Medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung. Evaluation der Umsetzung und Analyse der Kostenentwicklung. Bestellnummer 1.9350.318.00099.13. www.efk.admin.ch > Publikationen > Evaluationen.

101 BGE 141 V 281