Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Die Massnahmen zugunsten psychisch erkrankter Erwachsener (vgl. Ziff. 1.2.3) werden die Sozialhilfe entlasten, da durch die gestärkte Eingliederung Versicherte eher in die Lage versetzt werden, selbst einen Erwerb zu erzielen.
Massnahmen im Bereich der Koordination
Die Änderungen beim ALV-Anspruch (Ziff. 1.2.4.5) entlasten die Sozialhilfe. Kurzfristig ist während der Zahlung des ALV-Taggelds keine Unterstützung durch die Sozialhilfe nötig. Mittelfristig erlaubt die Massnahme Versicherten vermehrt, eine Stelle zu finden und so überhaupt nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein.
Wird das stufenlose Rentensystem (Ziff. 1.2.4.6) mit der Option einer ganzen Rente erst ab einem IV-Grad von 80 % umgesetzt, ergeben sich in den Ausnahmefällen, in denen Erwerbseinkommen, Renten der ersten und zweiten Säule sowie EL nicht ausreichen, Mehrkosten für die Sozialhilfe. Die allfällige Zuständigkeit der Sozialhilfe ist jedoch systemkonform, da solche Personen nach den Gesetzesbestimmungen nur noch als teilinvalid gelten.
Die Schaffung der Rechtsgrundlage regionaler Kompetenzstellen für die Arbeitsvermittlung (vgl. Ziff. 1.2.4.7) könnte zu einem späteren Zeitpunkt zu einer engeren Kooperation der IV-Stellen mit den Sozialhilfebehörden (sowie den RAV) führen. Dadurch würde die Sozialhilfe insbesondere bei komplexen Fällen stärker unterstützt.
Verstärkte Kooperation mit dem Bildungswesen
Die Massnahmen zugunsten der Zielgruppe 2 unterstützen auch das Bildungswesen, das in kantonaler Kompetenz liegt. Wie oben zur Sozialhilfe genannt sind die Brückenangebote zur Vorbereitung auf eine EbA sowie das CM BB hervorzuheben. Zudem wird die Beratung und Begleitung – die auch Fachpersonen aus Schule und Ausbildung nutzen können – von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe angehoben (vgl. Ziff. 1.2.2.7).
Mehrkosten bei den EL beim stufenlosen Rentensystem in der Variante «80 %»
Die EL werden zu drei Achteln durch die Kantone finanziert. Die Änderungen beim Taggeld bewirken nur in Einzelfällen zu Mehrkosten bei den EL (vgl. Ziff. 3.6.1). Das stufenlose Rentensystem in der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 80 % würde für die Kantone zu Mehrkosten führen, die bis zum Jahr 2030 auf 9 Millionen Franken anstiegen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Massnahmen wirken sich durch die verstärkte Eingliederung grundsätzlich günstig auf die Beschäftigung aus. Die volkswirtschaftliche Gesamtwirkung bleibt jedoch sehr schwach. Die Weiterentwicklung der IV sieht auch keine zusätzlichen Regulierungen für Unternehmen vor und verringert ihren administrativen Aufwand sogar durch die Massnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern (Ziff. 1.2.4.1) sowie durch die Verbesserung des Versicherungsschutzes (Ziff. 1.2.4.2 und 1.2.4.3). Zudem kann der Ausbau der Beratung und Begleitung (Ziff. 1.2.3.1) Arbeitgeber im Umgang mit gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeitenden entlasten. Dementsprechend kann auf eine Regulierungsfolgenabschätzung verzichtet werden. Unter Ziffer 3.7 sind zu Arbeitgebern, Privatversi-