Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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3.7.4 Anstalten, Werkstätte und Wohnheime
Öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie Wohnheime zur Unterbringung von Invaliden sind von den folgenden Massnahmen angesprochen:
- Die Ausrichtung der EbA auf den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Ziff. 1.2.2.4) kann dazu führen, dass Versicherte mit Eingliederungspotenzial ihre Ausbildung seltener in Institutionen durchführen.
- Die Regelung des Unfallschutzes (vgl. Ziff. 1.2.4.2) behebt die Schwierigkeit solcher Anstalten und Werkstätten, eine Unfallversicherung abzuschliessen.
- Betreffend Baubeiträgen (vgl. Ziff. 1.2.5.2) wird der rechtliche Rahmen der Praxis angeglichen, wodurch grundsätzlich keine Auswirkungen auf Anstalten, Werkstätten und Wohnheime entstehen. Hingegen ist im Rahmen einer vorzeitigen Zweckentfremdung der Liegenschaft eine längere Frist für die Rückforderung möglich.
3.7.5 Privatversicherer
Privatversicherer nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908110 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) sind in den folgenden Massnahmen angesprochen:
Erweiterung der Früherfassung
Mit der Ausweitung der Früherfassung (vgl. Ziff. 1.2.3.2) kann die Zahl der Krankheitstage verringert werden, wenn es keiner ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr bedarf, um Frühinterventionsmassnahmen in Anspruch zu nehmen. Dadurch werden auch die Zahlungen einer allfälligen Krankentaggeldversicherung reduziert.
Regelung der Haftpflichtversicherung während Integrationsmassnahmen
Für Haftpflichtversicherer ergibt sich keine materielle Änderung daraus, dass die Haftpflichtversicherung auch während Integrationsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.4.3) von der IV anstatt von den Arbeitgebern geregelt wird.
3.7.6 Gerichte
Die Einführung eines stufenlosen Rentensystems (vgl. Ziff. 1.2.4.6) wird gegenüber dem aktuellen System mit Viertelsrenten zu einer Zunahme der Gerichtsfälle führen, da jedes Prozent IV-Grad leistungsrelevant wird. Dies wird für die kantonalen Gerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht zu einer Zunahme der Arbeitslast führen.