Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA),7 die am 1. Januar 2008 in Kraft trat, übergab die IV den Kantonen die volle materielle und finanzielle Verantwortung im Bereich von Bau- und Betriebsbeiträgen an Sonderschulen, Früherziehungsdienste, geschützte Wohnheime und Tagesstätten. Dadurch zählen auch die logopädischen und psychomotorischen Therapien nicht mehr zu den medizinischen Massnahmen der IV. Einnahmeseitig unterstützen die Kantone die IV seither nicht mehr. Der Bundesanteil an der IV-Finanzierung erhöhte sich leicht von 37,5 auf 37,7 % der Ausgaben. Die Änderungen bei den Zuständigkeiten und Finanzquellen wurden so ausgestaltet, dass die Kostenneutralität gewahrt bleiben konnte.
Zusatzfinanzierung und Sanierung
Der Bundesbeschluss über eine befristete Zusatzfinanzierung der IV durch Anhebung der Sätze der Mehrwertsteuer (MWST)8 trat zusammen mit dem Bundesgesetz vom 13. Juni 20089 über die Sanierung der Invalidenversicherung am 1. Januar 2011 in Kraft. Zusätzlich zur MWST-Erhöhung, die bis zum 31. Dezember 2017 befristet ist, wurde so ein selbständiger Ausgleichsfonds der IV (IV-Fonds) geschaffen. Für die Dauer der Zusatzfinanzierung übernimmt der Bund befristetet die Schuldzinsen der IV gegenüber dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
6. IV-Revision
Die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket10 (IV-Revision 6a), die am 1. Januar 2012 in Kraft trat, führte die eingliederungsorientierte Rentenrevision und die Überprüfung laufender Renten bei somatoformen Schmerzstörungen ein. Weitere Änderungen brachten die Neuregelung des Finanzierungsmechanismus, Preissenkungen im Hilfsmittelbereich und die Einführung des Assistenzbeitrags.
Die 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket11 (IV-Revision 6b) wurde in drei Vorlagen unterteilt: Vorlage 1, die den Grossteil der Massnahmen umfasste, wurde vom Parlament am 19. Juni 2013 abgeschrieben. Vorlage 2, die die Kostenvergütung für stationäre Massnahmen zwischen Kantonen und IV regelt, trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Vorlage 3 schliesslich, die die Senkung der Kinderrenten, die Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen für Renten nach Artikel 28 IVG und ein neues System für Reisekosten beinhaltet, wurde sistiert.
Technische Verbesserungen auf Stufe Verordnung und Kreisschreiben
Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV wurden in einer ersten Phase per 1. Januar 2015 die folgenden technischen Verbesserungen auf Verordnungsebene umgesetzt:
- flexiblere Gewährung von Integrationsmassnahmen (Art. 4sexiesIVV);
7Botschaft des Bundesrates vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzaus-
gleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA). BBl 2002 2291.
8Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zur IV-Zusatzfinanzierung. BBl 2005 4623.
9 SR 831.27
10 Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. Revision, erstes Massnahmenpaket). BBl 2010 1817.
11 Botschaft des Bundesrates vom 11. Mai 2011 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket). BBl 2011 5691.