Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Erwerbseinkommen erzielt hatte. Hierzu ist der Wortlaut von Artikel 22 Absatz 1 nicht präzis, indem entweder eine Arbeitsverhinderung verlangt wird oder aber eine mindestens 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Tätigkeit. Die gewohnte Tätigkeit meint hingegen trotz Verweis auf Artikel 6 ATSG nicht die Tätigkeit im Haushalt, denn solche Personen erzielen gerade kein Erwerbseinkommen. Sie können im Gegenzug jedoch unter Umständen Anspruch auf die mit der 5. IV-Revision neu geschaffene Entschädigung für Betreuungskosten nach Artikel 11a IVG haben. Um diesen gesetzgeberischen Willen klarer zum Ausdruck zu bringen, soll neu nicht mehr von einer Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Tätigkeit sondern von «in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig» gesprochen werden.

Absatz 2: Dieser Absatz bezieht sich auf das «kleine Taggeld», das bisher in Artikel 22 Absatz 1bis(Ziff. 1.2.2.5) geregelt war.

- Buchstabe a: Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass für Versicherte ein Anspruch auf Taggelder besteht, wenn sie Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Kosten im Sinne von Artikel 16 haben (vgl. hierzu jedoch Art. 22 Abs. 5).

- Buchstabe b: Ausserdem haben auch Versicherte, die eine medizinische Eingliederungsmassnahme (Art. 12) oder Integrationsmassnahmen (Art. 14a) erhalten haben, ohne die sie die angestrebte erstmalige berufliche Ausbildung nicht hätten besuchen können, während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder. Die Leistungen müssen direkt für die Absolvierung dieser Ausbildung erforderlich sein. So wird die Wirkung der Massnahmen verstärkt und verhindert, dass die Unterstützung der Versicherten im Hinblick auf das Absolvieren einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gefolgt von ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterbrochen wird, nur weil sie keine wesentlichen zusätzlichen Kosten tragen (Art. 16 Abs. 1).

Im Übrigen wird im Gegensatz zur aktuellen Regelung keine Einbusse der Erwerbsfähigkeit mehr vorausgesetzt. Bei Jugendlichen ist eine solche Einbusse um jeden Preis zu vermeiden. Eine rasche Meldung der Versicherten, insbesondere über die Früherfassung (Art. 3abis) oder die institutionelle Zusammenarbeit (Art. 68bis), ermöglicht es den Jugendlichen, den Rückstand bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung, der sich durch die gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben hat, zu verringern. Die gewährten Taggelder entsprechen überdies dem Durchschnittseinkommen von Personen in einer vergleichbaren Ausbildung (Art. 24ter), was ebenfalls dazu beiträgt, eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu vermeiden.

Diese Bestimmung betont den – direkten oder indirekten – akzessorischen Charakter der Taggelder im Vergleich zu einer Eingliederungsmassnahme der IV.

Auf die bisherige Erwähnung «Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben» wird verzichtet, da solche Personen sich normalerweise in der verlangten beruflichen Erstausbildung befinden (vgl. Art. 22bisAbs. 3). Andere Personen unter 20 Jahren haben bloss dann einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie nach der allgemeinen Regelung von Artikel 22 Absatz 1 einen Erwerbsausfall erleiden.

Absatz 3: Dieser Absatz regelt den Taggeldanspruch für Personen, die eine Tertiärausbildung absolvieren (Berufs- und höhere Fachprüfungen, höhere Fachschulen, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen, ETH und Universitäten). Voraussetzung ist, dass ihnen gesundheitlich bedingt eine Erwerbseinbusse entsteht, etwa weil