Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Personalverleih vom Einarbeitungszuschuss (Art. 18b), dessen Ausrichtung an einen Arbeitsvertrag gebunden ist.

Absatz 1: Der Personalverleih soll den Versicherten die Möglichkeit geben, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, wenn sich eine direkte Festanstellung als schwierig erweist. In gewissen Fällen wäre ein Arbeitgeber durchaus bereit, eine versicherte Person einzustellen. Mögliche zusätzliche Kosten (höhere Krankentaggeld-, BVG-Prämien, usw.) oder die Komplexität der Situation beim Abschluss eines Arbeitsvertrags (z. B. Rückfallrisiko) halten die Arbeitgeber jedoch davon ab. Grundsätzlich können die IV-Stellen auf diese Massnahme zurückgreifen, wenn während einer Arbeitsvermittlung gemäss Artikel 18 IVG aus den oben erläuterten Zusammenhängen keine direkte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zustande kommt. Wenn sich ein Arbeitgeber bereit erklärt, die versicherte Person zu beschäftigen, ohne ihr eine Festanstellung bieten zu können (z. B. befristeter Einsatz), oder falls noch keine Stelle verfügbar ist, können die IV-Stellen einen Personalverleiher damit beauftragen, eine dem Belastungsprofil entsprechende Anstellung zu finden.

Im konkreten Fall erteilt die IV-Stelle dem Personalverleiher einen Auftrag. Dieser sucht mit der versicherten Person einen Einsatzbetrieb und schliesst einen Arbeitsvertrag mit der versicherten Person ab und parallel dazu einen Verleihvertrag mit dem Einsatzbetrieb. Der Verleihvertrag zwischen dem Personalverleiher und dem Einsatzbetrieb fällt unter das AVG. Der Einsatzbetrieb gilt dabei nicht als Arbeitgeber, unterliegt jedoch der arbeitsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten. Der administrative Aufwand wird durch den Personalverleiher gewährleistet, der ebenfalls den Lohn an die versicherte Person ausbezahlt.

Gemäss der Kann-Formulierung in Absatz 1 besteht kein Rechtsanspruch auf den Personalverleih. Beim Personalverleih wird während einer Arbeitsvermittlung auf einen versicherungsexternen Akteur zurückgegriffen (Verleiher). Dieser kann der versicherten Person, dem Einsatzbetrieb oder der IV-Stelle den Abschluss eines Vertrages nicht aufzwingen. Die IV-Stelle entscheidet über die Dauer eines Personalverleihs. Sie kann den Personalverleih beenden, wenn die nachhaltige Integration der versicherten Person nicht mehr absehbar ist, z. B. bei wiederholten Einsätzen, die nicht zu einer Festanstellung führen, obschon die Einsätze und die Anzahl der dem Einsatzbetrieb zugewiesenen Versicherten klar zeigen, dass eine Festanstellung möglich ist. Diese vermeidet, dass durch den zweckentfremdeten Einsatz dieser Massnahme prekäre Arbeitsverhältnisse entstehen.

Da der Personalverleih während der Arbeitsvermittlung stattfindet, sind die entsprechenden Regelungen zum Anspruch auf Taggeld anwendbar (vgl. Art. 19 IVV).

Die IV-Stellen spielen bei der Umsetzung dieser Massnahme eine zentrale Rolle. Sie entscheiden über die Zusprache der Massnahme, legen den Umfang derselben sowie die Höhe der an den Verleiher bezahlten Entschädigung fest. Diese vorrangige Rolle, die den IV-Stellen hier zukommt, verhindert Missbräuche und erlaubt es den IV-Stellen sicherzugehen, dass die Massnahme im Interesse der versicherten Person und nicht ausschliesslich in jenem des Einsatzbetriebes ist (der beispielsweise keinen zusätzlichen Mitarbeiter fest anstellen und dadurch Kosten einsparen möchte).

Absatz 2: Die Anforderung, dass Personalverleiher über spezialisiertes Fachwissen verfügen müssen, garantiert eine gezielte Vermittlung der Versicherten. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn beim Personalverleiher eine Fachperson arbeitet, die eine entsprechende Ausbildung bzw. Erfahrung in der Vermittlung von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung aufweisen kann. Zudem sollte sie über Kenntnisse über die Invalidenversicherung verfügen. Diese Fachperson wird die Beteiligten