Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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bei der Umsetzung optimaler Bedingungen für den Arbeitseinsatz der versicherten Person beraten, wobei deren Gesundheitszustand, Kompetenzen und Profil zu berücksichtigen sind. Die Fachperson muss zudem mögliche Rückfallrisiken der versicherten Person vorausschauend berücksichtigen.

Absatz 3: Die Entschädigung der IV an den Personalverleiher deckt zwei Arten von Auslagen ab, wodurch der Personalverleiher finanziell in der gleichen Situation ist, wie bei einem üblichen Arbeitsvertrag im Rahmen des Personalverleihs:

- Buchstabe a: Einerseits entschädigt die IV die vom Verleiher im Rahmen des Personalverleihs erbrachten Leistungen, d. h. die finanzielle Gegenleistung für seine Basisleistungen (Arbeitsstelle suchen, Dossierführung, Vorbereitung von Unterlagen und erforderlichen Verträgen, Lohnzahlung, usw.).

- Buchstabe b: Andererseits entschädigt die IV die gesundheitsbedingte Erhöhung von Prämien der beruflichen Vorsorge und von Krankentaggeldversicherungen. Da der Verleiher formell als Arbeitgeber der versicherten Person fungiert, muss er auch die Soziallasten und damit u.a. die genannten Prämien bezahlen. Bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten sind diese Ansätze höher. Die IV kommt für die Mehrkosten bei Prämien und Beiträgen auf, sofern diese auf den Gesundheitszustand der Person zurückzuführen sind.

Eine Leistungsvereinbarung zwischen der IV-Stelle und dem Personalverleiher regelt die Entlöhnung der Leistungen und allfällige zusätzlichen Bedingungen für den Personalverleih. Da Personalverleiher in der Regel auf regionaler bzw. nationaler Ebene tätig sind, kann ein Personalverleiher bei Bedarf mit mehreren IV-Stellen eine Vereinbarung abschliessen.

Absatz 4: Der Bundesrat kann den Höchstbetrag der in Absatz 3 genannten Entschädigung festlegen und ihn bei Bedarf anpassen, z. B. aufgrund der Kostenentwicklung oder der gemachten Erfahrungen. Er kann auch eine Obergrenze festlegen, ab welcher der Anspruch von Einsatzbetrieben auf den Personalverleih nicht mehr entschädigt wird. Es kann sich dabei um eine maximal Anzahl von temporären Einsätzen, eine Zeitlimite oder beides handeln. Schliesslich kann der Bundesrat weitere Finanzierungsmodalitäten festlegen und beispielsweise die ergebnisbasierte Finanzierung ermöglichen, bei der Personalverleiher bei erfolgreicher Vermittlung einen zu definierenden Teil des administrativen Aufwands vergütet erhält.

Art. 22

Mit der Einführung neuer Regelungen zur Gewährung von Taggeldern während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung werden in Artikel 22 künftig die Voraussetzungen für den Anspruch auf Taggelder verschiedener Versichertenkategorien zusammengefasst.

Absatz 1: Dieser Absatz erfährt eine technische Änderung betreffend dem «ordentlichen» Taggeld. Das «ordentliche» Taggeld stellt grundsätzlich einen Erwerbsersatz dar. Die Buchstaben a und b unterscheiden zwischen den beiden Anspruchsvoraussetzungen für ordentliche Taggelder.

- Buchstabe a: Dieser Buchstabe übernimmt unverändert die erste Voraussetzung, nämlich den Anspruch auf ein Taggeld, wenn Versicherte an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen.

- Buchstabe b: Die Regelung, welche mit der 4. IV-Revision eingeführt wurde, geht davon aus, dass es kein Taggeld geben kann, wenn man vorher kein