Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Eignung der Beratung und Begleitung für die berufliche Eingliederung und den Erhalt des Arbeitsplatzes sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis. Für die Fälle, in denen die Leistung extern erbracht wird (z. B. Coaching durch eine externe Firma), soll dem Bundesrat im Sinne einer Kostensteuerung die Möglichkeit gegeben werden, Höchstbeträge festzusetzen.
Gliederungstitel vor Artikel 14a
Aufgrund des neuen Gliederungstitels vor Artikel 14quatermuss der Gliederungstitel vor Artikel 14a neu nummeriert werden.
Art. 14a Abs. 1, 1bis3 und 5
Absatz 1: Die Formulierung wird dahingehend geändert, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen explizit auf Jugendliche ausgeweitet wird, die die obligatorische Schule verlassen haben. Diese Änderung ist umso wichtiger, als die psychischen Probleme häufig in einem sehr jungen Alter beginnen und sich beim Übergang von der Schule in die Berufsbildung oder von der Berufsbildung ins Arbeitsleben verstärken (vgl. insbes. Ziff. 1.2.3.3).
Anstelle der 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen bei Schulabgängern soll auf den Invaliditätsbegriff nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG abgestellt werden. Somit ist anstelle einer voraussichtlich zukünftigen Erwerbsunfähigkeit ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf den in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorauszusetzen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Schulabgängerin oder ein Schulabgänger ohne Integrationsmassnahme keine den Fähigkeiten entsprechende erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren könnte. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, wenn eine Person eine erstmalige berufliche Ausbildung begonnen hat, sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen kann. Die Ausweitung der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche zielt also zugleich auf eine bessere Vorbereitung auf den Übertritt in die erstmalige berufliche Ausbildung sowie auf die Unterstützung im Falle eines gesundheitsbedingten Ausbildungsabbruchs ab. In beiden Fällen sollen die Integrationsmassnahmen direkt dazu dienen, die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art zu schaffen.
Absatz 1bis: Die bisherige Voraussetzung für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen in Absatz 1, dass durch die Integrationsmassnahme die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art möglich wird, wird neu in Absatz 1bisaufgeführt.
Absatz 3: Das geltende Recht sieht vor, dass eine versicherte Person Integrationsmassnahmen zeitlebens während höchstens eines Jahres bzw. in Ausnahmefällen während zwei Jahren in Anspruch nehmen kann. Eines der Merkmale von psychischen Erkrankungen ist jedoch, dass sie zyklisch auftreten, weshalb Rückfälle keine Seltenheit sind. Die Aufhebung dieser absoluten Höchstdauer von zwei Jahren ermöglicht es, mehrmals Integrationsmassnahmen zu gewähren, und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass sich die Situation einer versicherten Person verschlechtern kann und diese später erneut betreut werden muss. Um eine wachsende Institutionalisierung zu vermeiden, ist es jedoch nötig, jede neu gewährte Massnahme zeitlich zu begrenzen und dies, obwohl die IV-Stellen weiterhin verpflichtet sind, bei der Gewährung von Integrationsmassnahmen sicherzustellen, dass diese nach aller Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der Situation führen und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.