Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Absatz 5: Seit der 5. IV-Revision erhalten Arbeitgeber, die es ihren Mitarbeitenden ermöglichen, ihre Integrationsmassnahmen in ihrem Betrieb durchzuführen, einen Beitrag von höchstens 100 Franken pro Tag (Art. 4octiesIVV). Um die berufliche Eingliederung zu fördern und Anreize für die Arbeitgeber zu schaffen, kann dieser Beitrag für alle neuen Arbeitgeber gewährt werden, die eine versicherte Person ihre Integrationsmassnahmen in ihrem Betrieb durchführen lassen.

Art. 16 Abs. 1, 1bis(neu), Abs. 2 Bst. a–c

Absatz 1: Dieser Absatz regelt die Voraussetzungen, unter denen die IV die Kosten übernimmt, die einer versicherten Person beim Besuch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund ihrer Invalidität entstehen. Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz der EbA-bedingten Kosten ist, dass die versicherte Person die Berufswahl getroffen haben muss. Diese Ergänzung setzt eine klare Grenze zwischen der EbA einerseits und andererseits vorbereitenden Massnahmen oder Massnahmen der Berufsberatung (Art. 7d, 14a, 15 und 68bisAbs. 1ter). Die vorbereitenden Massnahmen und die Massnahmen der Berufsberatung werden Ende der Sekundarstufe I durchgeführt und sollen der versicherten Person dabei helfen, eine Berufswahl zu treffen oder sich auf eine erstmalige berufliche Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt vorzubereiten.

Absatz 1bis: Vorrang haben erstmalige berufliche Ausbildungen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt durchgeführt werden (vgl. Ziff. 1.2.2.4). Erstmalige berufliche Ausbildungen im geschützten Rahmen sind nach wie vor möglich, insbesondere wenn sie auf eine spätere Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet sind.

Absatz 1ter: Die Berufsausbildung, die eine versicherte Person anstrebt, muss ihren Fähigkeiten entsprechen. Um dies zu bestimmen, wird der Bundesrat Orientierungskriterien definieren. Mit den Ausrichtungskriterien soll gewährleistet werden, dass die Versicherten eine passende Ausbildung finden, die es rechtfertigt, dass die Zusatzkosten, die der versicherten Person infolge ihrer Invalidität entstehen, durch die IV übernommen werden, und die den Eingliederungsbedingungen entspricht. Ausserdem kann anhand der Kriterien bestimmt werden, wann eine vorbereitende oder eine Integrationsmassnahme für Jugendliche angezeigt ist. Damit wiederum kann soweit möglich verhindert werden, dass die geplante Ausbildung abgebrochen wird und scheitert.

Absatz 2 Buchstaben a–c: Buchstabe a rückt an die dritte Stelle der gleichgestellten Ausbildungen. Die Idee, wonach die erstmalige berufliche Ausbildung soweit möglich auf die Eingliederung der versicherten Person in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet sein muss, soll gestärkt werden. Die betroffenen IVV-Bestimmungen werden entsprechend angepasst.

Art. 18abis(neu) Personalverleih

Diese neue Massnahme erlaubt den Versicherten, zusätzliche berufliche Erfahrung zu sammeln, um ihre Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ohne dass indes zwischen der versicherten Person und dem Einsatzbetrieb ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss (vgl. Ziff. 1.2.3.4).

Um die Logik des Eingliederungsprozesses wiederzugeben, wird der Personalverleih in Art. 18abiseingeführt. Dem Personalverleih vorgelagert ist im Gesetz der Arbeitsversuch (Art. 18a). Für diesen ist kein Arbeitsvertrag nötig und er dient der Arbeitserprobung der versicherten Person im ersten Arbeitsmarkt. Gefolgt wird der