Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Bst. a) daran gehindert sind, neben der Tertiärausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder wenn ihre Ausbildung aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert und sie daher erst später mit der Berufstätigkeit starten können (Bst. b). In der ersten Situation geht es nicht darum, den Verlust des Taschengeldes auszugleichen, sondern jenen eines Einkommens in der Höhe, die die versicherte Person für ihre Existenzsicherung mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit benötigt. Die Ausbildungsdauer wird anhand eines Vergleichs von statistischen Durchschnittswerten (Quelle:
z. B. BFS) für jede Ausbildungsart evaluiert. Es müssen nicht beide Voraussetzungen in diesem Absatz erfüllt sein. Gemäss Untersuchungsprinzip ist es an der IV-Stelle, festzulegen, ob eines der beiden Kriterien erfüllt ist.
Absatz 4: Dieser Absatz zielt auf Personen, die im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine vollschulische berufliche Grundbildung besuchen, wie Handelsschulen, technische Fachschulen, Berufsschulen oder Informatikmittelschulen, oder die eine allgemeinbildende Schule absolvieren (Fachmittelschule und Gymnasium). Diese Personen sind heute neben der erstmaligen beruflichen Ausbildung selten erwerbstätig. Wenn sie erwerbstätig sind, so fällt der Verdienst in der Regel sehr gering aus, womit gesundheitlich beeinträchtigten Personen beim Besuch einer vollschulischen beruflichen Grundbildung oder einer allgemeinbildenden Schule kaum eine Erwerbseinbusse entstehen kann. Hier steht die Unterstützungspflicht der Eltern im Vordergrund, wie bei Personen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Ausserdem berechtigt der Besuch einer solchen Schule schon heute nur ausnahmsweise zum Bezug eines Taggeldes, gab es ein solches doch erst mit Erreichen des
18. Altersjahres und damit zu einem Zeitpunkt, an dem die Personen die Ausbildung normalerweise bereits abgeschlossen hatten oder kurz vor dem Abschluss standen.
Hat eine Person eine berufliche Grundbildung abgeschlossen und auf dem Beruf gearbeitet, kann später jedoch invaliditätsbedingt nicht mehr auf dem bisherigen Beruf arbeiten, besteht ein Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1, wenn der Besuch einer vollschulischen beruflichen Grundbildung, einer allgemeinbildenden Schule oder einer Tertiärausbildung von der IV im Rahmen einer Umschulung übernommen wird.
Absatz 5: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 5 von Artikel 22. Der Text wird angepasst, um den Änderungen in der Nummerierung von Artikel 16 Absatz 2 Rechnung zu tragen. Neu wird zudem präzisiert, dass rein aufgrund der Leistung «Beratung und Begleitung» gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe abiskein Anspruch auf Taggelder besteht (vgl. auch den neuen Artikel 14quater).
Art. 22bis(neu) Modalitäten
Dieser Artikel wurde eingeführt, um die verschiedenen Regelungen zur Gewährung von Taggeldern zusammenzufassen.
Absätze 1 und 2: Diese Absätze entsprechen unverändert dem Wortlaut der bisherigen Absätze 2 und 3 von Artikel 22.
Absatz 3: Der erste Satz des Absatzes übernimmt die allgemeine Regelung von Artikel 22 Absatz 4. Neu entsteht der Taggeld für Personen in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung bereits mit dem Beginn der beruflichen Grundbildung. Das Taggeld wird dadurch mit dem Beginn der beruflichen Grundbildung koordiniert, damit nicht mitten in der Ausbildung eine neue finanzielle Ausgangslage entsteht. Ausserdem soll zusammen mit der Ausrichtung des Taggeldes an den Arbeitgeber (vgl. Art. 24quater) ein Anreiz zur Schaffung von Lehrstellen für gesundheitlich