Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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beeinträchtigte Personen geschaffen werden. Um die Arbeitgeber in ihrer Begleitfunktion zu unterstützen, werden die Leistungen Beratung und Begleitung nach Artikel 3a und 14quatereingeführt.
Absätze 4, 5 und 6: Diese Absätze entsprechen unverändert dem Wortlaut der Absätze 4 zweiter Satz, 5bisund 5tervon Artikel 22.
Absatz 7: Dieser Absatz übernimmt Absatz 6 von Artikel 22. Die verschiedenen Voraussetzungen werden unverändert aber in verschiedenen Buchstaben übernommen (von a. bis d.). Die neue Präsentation soll eine bessere Übersicht bieten. Der Bundesrat kann so zudem unterschiedliche Regelungen vorsehen, je nachdem ob die versicherte Person Anspruch auf ordentliche Taggelder (Art. 22 Abs. 1) hat oder eine erstmalige berufliche Ausbildung absolviert. Im letzteren Fall wird davon ausgegangen, dass die versicherte Person noch nicht erwerbstätig war. Daher ist es nicht angezeigt, dass sie an isolierten Tagen oder während Abklärungsmassnahmen Taggelder bezieht. Im Fall eines Unterbruchs von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft sind Versicherte mit einem Lehrvertrag grundsätzlich über den Arbeitgeber versichert.
Art. 23 Abs. 2 und 2bis
Absatz 2 und 2bis: Diese beiden Absätze regeln heute die Grundentschädigung für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung bzw. unter 20 Jahren. Diese Regelung wird neu in Artikel 24a aufgenommen.
In den übrigen Fällen, insbesondere während der Durchführung von medizinischen Massnahmen, Abklärungsmassnahmen oder Massnahmen zur Vorbereitung auf eine Berufsbildung, erhält die versicherte Person nur Taggelder, wenn sie zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in deren Folge sie Anspruch auf Taggelder nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 hat.
Art. 24 Abs. 1, 2 und 4
Absätze 1 und 2: Diese beiden Absätze entsprechen grundsätzlich der aktuellen Regelung. Hingegen soll durch den Verweis auf das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 sichergestellt werden, dass die Bestimmungen nicht auf die Taggelder in der erstmaligen beruflichen Ausbildung angewendet werden.
Absatz 4: Der Verweis auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung wird durch die Abkürzung des Gesetzes ersetzt.
Art. 24ter(neu) Höhe des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbil-
dung
Dieser Artikel regelt die Höhe des Taggeldes für Versicherte in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung.
Absatz 1: Dieser Absatz regelt das Taggeld für Versicherte, welche eine berufliche Grundbildung nach BBG machen, d. h. eine zweijährigen berufliche Grundbildung, die mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) endet oder eine drei- bis vierjährige berufliche Grundbildung, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen wird. Für diese Personen bestimmt der Lohn gemäss Lehrvertrag die Höhe des Taggeldes. Für die Berechnung des Taggeldes ist es daher notwendig, dass die Durchführungsstellen über eine Kopie des Lehrvertrages verfügen.