Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 18 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren
Ausgangslage
Die Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (nachfolgend: «Swiss made»- Verordnung für Uhren, [SMV]1) regelt den Gebrauch der Herkunftsangabe «Schweiz» für Uhren. Die Herkunftsangabe «Schweiz» bzw. «Swiss made» steht für Qualität, technische Innovation sowie Präzision und ist daher für eine Uhr ein wichtiges Prädikat. Konsumentinnen und Konsumenten sind bereit, für eine Schweizer Uhr mehr Geld auszugeben als für eine Uhr anderer Herkunft. Gleichzeitig erwarten sie, dass eine als «Swiss made» angepriesene Uhr einen starken Bezug zur Schweiz hat. Der «Swissness»-Bonus kann allgemein bis zu 20 Prozent, bei gewissen mechanischen Uhren sogar bis zu 50 Prozent des Verkaufspreises ausmachen.2 Wo Gewinne erzielt werden können, sind auch Trittbrettfahrer nicht weit. Diese gefährden den guten Ruf von Schweizer Uhren und damit auch den Produktionsstandort Schweiz für Uhren. Die Revision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren will dieser Gefahr entgegenwirken und die Bezeichnung «Schweiz» bzw. «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke stärken.
Die in der neuen «Swissness»-Gesetzgebung3 vorgesehenen Kriterien für Industrieprodukte gelten auch für Uhren und Uhrwerke. Damit die «Swiss made»-Verordnung für Uhren den gesetzlichen Vorgaben der neuen «Swissness»-Gesetzgebung entspricht, wird sie angepasst.
Die Revision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren präzisiert folgende Punkte:
Für die Definition einer Schweizer Uhr wird neu auf die Uhr als Ganzes (das Endprodukt) abgestellt:
Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten einer Uhr müssen in der Schweiz anfallen. Das entspricht den allgemeinen «Swissness»-Kriterien für Industrieprodukte (Art. 48c Abs. 1 des Markenschutzgesetzes [MSchG]4). Bisher wurde für die Definition einer Schweizer Uhr einzig auf das Uhrwerk abgestellt.
Das Uhrwerk spielt weiterhin eine bedeutende Rolle. Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation
müssen mindestens 50 Prozent des Werts eines Uhrwerks ausmachen. Zudem gilt auch für ein Uhrwerk, dass mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen.
Gestützt auf Art. 48 Abs. 2 MSchG wird klargestellt, dass die technische Entwicklung einer Uhr oder
eines Uhrwerks in der Schweiz stattfinden muss. Wie die in der aktuellen Verordnung enthaltenen Anforderungen (Zusammensetzen und Einschalen des Uhrwerks in der Schweiz sowie Endkontrolle der Uhr bzw. des Uhrwerks in der Schweiz) hängt dieses Erfordernis nicht von den neuen, durch die «Swissness»-Gesetzgebung eingeführten Kriterien ab. Für das Erfordernis der technischen Entwicklung in der Schweiz ist ein späteres Inkrafttreten vorgesehen.
Der Uhrenbegriff umfasst auch Smartwatches5. Sie sollen hinsichtlich «Swiss made» gegenüber
herkömmlichen Uhren nicht begünstigt werden.
1 SR 232.119
2 Das belegen verschiedene Studien namentlich der Universität St. Gallen und der ETH Zürich: STEPHAN FEIGE/BE- NITA BROCKDORFF/KARSTEN SAUSEN/PETER MATHIAS FISCHER/URS JAERMANN/SVEN REINECKE, Swissness Worldwide - Internationale Studie zur Wahrnehmung der Marke Schweiz, Studie Universität St. Gallen et al. 2008; CONRADIN BOLLIGER, Produktherkunft Schweiz: Schweizer Inlandkonsumenten und ihre Assoziationen mit und Präferenzen für heimische Agrarerzeugnisse, Tagungsband der 18. Jahrestagung der Österreichischen Gesellschaft für Agrarökonomie, 2008.
3 Sie umfasst die Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG; SR 232.11; Amtliche Sammlung (AS) 2015 3631) sowie des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931 (WSchG; SR 232.21; AS 2015 3679).
4 Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG), SR 232.11; AS 2015 3631.
5 Eine Smartwatch ist eine Armbanduhr, die zusätzlich über Sensoren, Aktuatoren (z.B. Vibrationsmotor) sowie Computerfunktionalität und -konnektivität verfügt. Sie kann neben der Uhrzeit weitere Informationen darstellen und lässt sich meist über zusätzliche Programme vom Anwender individuell mit neuen Funktionen aufrüsten.