Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 18 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren
Gründen abzugrenzen seien. Unklar sei zudem, was ungenügende Verfügbarkeit bedeute und wie man eine solche feststellen werde.
Art. 2c Bst. c und d Verpackungs- und Transportkosten
VSP und VESPA möchten die beiden Bestimmungen so präzisieren, dass nur diejenigen Verpackungs- und Transportkosten von der Berechnung der Herstellungskosten ausgeschlossen sind, die nach Abschluss der Herstellung «für das fertige Produkt» anfallen. Dadurch werde ein Widerspruch zu Artikel 52h Absatz 3 MSchV vermieden, der eine Anrechnung der Kosten, die während des Produktionsprozesses für allfällige Zwischenlagerungen oder Transporte anfallen, zulasse.
Art. 2c Bst. f Kosten für die Batterie
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer verlangen die Anrechnung der Kosten der Batterie an die Herstellungskosten und dementsprechend die Streichung dieser Bestimmung (u.a. BL, SZ, IG Swiss Made). Die Batterie sei für die Funktionsfähigkeit eines elektronischen Uhrwerks unerlässlich. Zudem sei das Auswechseln der Batterie meist nur mit Hilfe von Spezialwerkzeugen möglich.
Art. 3 Abs. 1 Voraussetzungen für die Benützung des Schweizer Namens und des Schwei-
zerkreuzes
Die IG Swiss Made möchte in diesem Artikel zusätzlich klarstellen, dass die Ausnahmebestimmung von Artikel 47 Absatz 3terMSchG auch für Uhren gelte. Die Angabe «Swiss Design» müsse für eine Uhr, welche die «Swissness»-Kriterien nicht erfüllt, rechtmässig verwendet werden können, sofern die Designtätigkeit vollumfänglich in der Schweiz erfolgt sei.
Art. 4 Absatz 1 Schweizer Uhrengehäuse
Jowissa, Delma, L&M, Remonta, Mondaine, Sequel und Fossil kritisieren, dass die in Artikel 4 Absatz 1 der geltenden SMV definierten Tätigkeiten, die dem Uhrengehäuse die wesentlichen Eigenschaften verleihen («das Ausstanzen, Drehen oder Polieren») in den Verordnungsentwurf übernommen werden. Diese Tätigkeiten seien mit Blick auf moderne Methoden nämlich nicht mehr notwendig. Auch die Zusammensetzung des Uhrengehäuses muss aus Sicht dieser Vernehmlassungsteilnehmer nicht zwingend in der Schweiz erfolgen, sofern das Uhrengehäuse das 60%-Herstellungskriterium erfülle. Sie fordern daher, diese Bestimmung zu streichen.
Art. 9 Inkrafttreten
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer möchten, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe ateram 1. Januar 2017 und nicht erst am 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt wird und beantragen, Artikel 9 Absätze 1 und 2 SMV entsprechend anzupassen (u.a. NE, FDP, FH, Swatch, AMS, UFGVV, CP, UNIA, ASRH, apiah, Rolex, Richemont, ADAEV, SHK, HIV). Entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht gehe Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe aternämlich nicht über die gesetzlichen «Swissness»-Mindestanforderungen hinaus. Dieser Artikel diene vielmehr dazu, den Status quo hinsichtlich der Berechnung des schweizerischen Anteils der Herstellungskosten von Uhrwerken zu erhalten. So würden derzeit sämtliche in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe atergenannten Bestandteile bei der Berechnung des 50%-Wertanteils gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der geltenden SMV berücksichtigt, selbst wenn sie in der Schweiz nicht in ausreichender Menge verfügbar seien. Würde dieser Artikel nicht zur selben Zeit in Kraft gesetzt werden wie Artikel 52k MSchV, werde der Schweizer Anteil an den Herstellungskosten von Uhrwerken sinken, was eine Schwächung des Labels «Swiss made» für Uhren zur Folge hätte (u.a. FH, CVP). Ferner könne eine Verringerung des für die Berechnung des 50%-Anteils massgeblichen Werts die Hersteller in der EU benachteiligen und gegen das Ergänzende Abkommen12 verstossen (FH). Swatch spricht sich ebenfalls für ein Inkrafttreten von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe ateram 1. Januar 2017 aus,
12 Fn. 10.