Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 18 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren

da alle anderen neuen Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 sowie der neue Artikel 2c ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Die Kantone BL und SZ sind der Meinung, die zweijährige Übergangsfrist in Bezug auf Artikel 1a Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bbissei mit Blick auf die einschneidenden Auswirkungen für KMU-Uhrenproduzenten um zwei Jahre, d.h. bis zum 1. Januar 2021, zu verlängern. Dadurch hätten die Unternehmen der Uhrenbranche genügend Zeit, allfällige Vorräte aufzubrauchen.

Aus Sicht eines Vernehmlassungsteilnehmers (Jean Marc Vuithier) sollen sämtliche Artikel der revidierten «Swiss made»-Verordnung für Uhren ohne Übergangsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft treten, um zu vermeiden, dass die Uhrenbranche anderen Branchen gegenüber einen Vorteil erlangt.

2.3. Weitere Vorschläge / Forderungen

a. Neue Verordnungsbestimmung zur Kompetenz der Führung der Liste mit in der Schweiz un-

genügend verfügbaren Materialien gemäss Artikel 52k MSchV

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer (u.a. FH, JU, NE, Swatch, HIV, Cc-Ti, Mimotec, UFGVV, CP, UNIA, Richemont, JU, VD, ASRH, FR, NW, apiah, Rolex, ADAEV, SHK, SWISS PRECISION) vermissen in der Uhrenverordnung die Bezeichnung einer für die Listenführung verantwortlichen Stelle. Es müsse sichergestellt werden, dass die Uhrenunternehmen wissen, an wen sie sich wenden sollen. Die oben aufgezählten Vernehmlassungsteilnehmer erachten die FH als geeignet; eine Minderheit spricht sich dagegen aus (u.a. Jowissa, Mondaine, Sequel, Fossil). HIV erachtet das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum als für diese Aufgabe geeignete Behörde. Aus Sicht des Kantons SH sollte «eine unabhängige Stelle» diese Liste führen.

b. Neue Verordnungsbestimmung zur Übergangsfrist für Bestandteile zwecks Präzisierung von Artikel 60a MSchV

Einige Vernehmlassungsteilnehmer (u.a. FH, Swatch, AMS, GE, Tissot, Rado, SHK, SWISS PRECI-SION, HIV) möchten eine neue Übergangsbestimmung einführen. Diese soll sicherstellen, dass vor dem 1. Januar 2017 hergestellte Bestandteile noch bis zum 31. Dezember 2018 für die Herstellung von Produkten verwendet und letztere bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht erstmals in Verkehr gebracht werden dürfen. Es sei nicht realistisch, sämtliche derzeit an Lager befindlichen Bestandteile bis spätestens am 31. Dezember 2016 in eine Uhr einzubauen, damit diese anschliessend im Sinne des Artikels 60a MSchV bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden könne. Eine Spezialregelung für Uhren sei gerechtfertigt, da die Uhrenbranche stärker als andere Branchen von der Anpassung an das 60%-Herstellungskosten-Kriterium betroffen sei, weil sie aufgrund der geltenden SMV zum heutigen Zeitpunkt speziellen (gegenüber der sog. St. Galler-Praxis abweichenden) Berechnungsgrundlagen unterworfen sei (FH). Estima kritisiert hingegen, dass sich durch die Einführung einer solchen Übergangsbestimmung das Inkrafttreten um zwei Jahre hinausschieben würde, was für die hiesige Uhrenzulieferbranche «fatale Folgen» hätte.

c. Neue Aufbrauchfrist für Produkte, die das Erfordernis der technischen Entwicklung (Art. 1a Bst. d und Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis) nicht erfüllen

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer (u.a., JU, NE, GE, VD, FR, NW, Mimotec, UFGVV, CP, UNIA, Richemont, FH, ASRH, apiah, Rolex, ADAEV, SHK, SWISS PRECISION, HIV) vermissen in der Uhrenverordnung eine angemessene Frist für die erstmalige Inverkehrsetzung von Produkten, die am 1. Januar 2019 das Erfordernis der technischen Entwicklung gemäss Artikel 1a Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bbisnicht erfüllen. Sie beantragen für diese Produkte die Einführung einer zweijährigen Aufbrauchfrist, wie sie in Artikel 60a MSchV vorgesehen ist.

d. Weitere Forderungen / Bemerkungen

Der Kanton ZH ist der Ansicht, es müsse die Möglichkeit bestehen, den Nachweis, wonach eine Uhr den Anforderungen an die Bezeichnung «Swiss made» genügt, auch elektronisch einzureichen.