Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren
Blösch hebt positiv hervor, dass die angepassten Vorgaben an die Dimension einer Uhr den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen. AMS begrüsst, dass die Anforderungen an das Uhrwerk hinsichtlich Breite, Länge oder Durchmesser (Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1) nicht zur geforderten Dicke des Uhrwerks (Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2) hinzutreten, sondern alternativ zu erfüllen sind.
Art. 1 Abs. 3 Armband
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen, dass neu das Armband nicht mehr unter die Vorschriften der «Swiss made»-Verordnung für Uhren fällt. FH, AMS, Blösch und Swatch verlangen indes eine präzisere Formulierung, welche direkt am Uhrenbegriff anknüpft. Sie beantragen, die Formulierung des Verordnungsentwurfs durch «Das Armband wird beim Uhrenbegriff nicht berücksichtigt» zu ersetzen.
Art. 1a Bst. d Definition der Schweizer Uhr – Technische Entwicklung
Einige Vernehmlassungsteilnehmer heben positiv hervor, dass neu auch die technische Entwicklung der Uhr vollumfänglich in der Schweiz erfolgen muss (u.a. ZG, FDP, FH, Travail.Suisse, Blösch, VDK, ASRH, HIV). Demgegenüber verlangen BL, SZ und die IG Swiss Made die Streichung dieser Bestimmung. Ihrer Auffassung nach sind die Kriterien gemäss Artikel 1a der geltenden SMV in Verbindung mit dem in Artikel 48c Absatz 1 MschG vorgesehen 60%-Herstellungskriterium für eine Schweizer Uhr ausreichend. Die revidierte «Swiss made»-Verordnung für Uhren könne aus staatsrechtlichen Gründen nicht über die im Gesetz verankerten Anforderungen hinausgehen und diese verschärfen. Zudem habe der Bundesrat in seiner Botschaft zur «Swissness»-Vorlage festgehalten, dass bei mechanischen Uhren das Zusammensetzen der wesentliche Fabrikationsprozess sei. Ronda kritisiert, dass es industriell und wirtschaftlich unsinnig sei, den gesamten Entwicklungsprozess bis zum Prototypen in der Schweiz zu konzentrieren. Denn beim Entwicklungsprozess einer Uhr müssten immer auch die Lieferanten mit ihren typischen Fertigungsmethoden berücksichtigt werden. Sollte die Bestimmung nicht gestrichen werden, beantragen einzelne Vernehmlassungsteilnehmer, die technische Entwicklung durch ein in der Schweiz entwickeltes Design zu ersetzen (u.a. SZ, Jowissa, Delma, L&M, Remonta, Mondaine, Sequel, Fossil).
Art. 1a Bst. e Definition der Schweizer Uhr – Herstellungskosten
IG Swiss Made beantragt, die Bestimmung zu streichen, da sie lediglich die «Swissness»-Vorgaben wiederhole. FH und Blösch halten es demgegenüber für angezeigt, auf das 60%-Herstellungskriterium zu verweisen, damit die betroffenen Unternehmen sämtliche einzuhaltenden Kriterien im selben Text vorfinden. HIV und Cc-Ti bedauern, dass an dieser Stelle keine Anlehnung an die Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren vom 9. April 20089 erfolgt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. bbisDefinition des Schweizerischen Uhrwerks – Technische Entwicklung
Einige Vernehmlassungsteilnehmer heben positiv hervor, dass neu auch die technische Entwicklung des Uhrwerks vollumfänglich in der Schweiz erfolgen muss (u.a. ZG, FDP, Travail.Suisse, Blösch, VDK, ASRH, HIV). Demgegenüber verlangen BL, SZ und die IG Swiss Made die Streichung dieser Bestimmung. Vgl. für die Begründung die Ausführungen zu Artikel 1a Buchstabe d oben.
Art. 2 Abs. 1 Bst. bterDefinition des Schweizerischen Uhrwerks – Herstellungskosten
Zu dieser Bestimmung äussern sich dieselben Vernehmlassungsteilnehmer wie zu Artikel 1a Buchstabe e in identischer Weise (vgl. oben die Ausführungen zu Art. 1a Bst. e).
Art. 2 Abs. 2 Bst. abisKosten des Zifferblattes
Die IG Swiss Made verlangt die Streichung dieser Bestimmung, wonach die Kosten des Zifferblatts bei Uhren mit elektro-optischer Anzeige oder mit Solarmodul berücksichtigt werden, sofern das Zifferblatt