Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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3.1.4 Vorleistungsmärkte und Netzzugang

Alle Massnahmen in diesem Bereich

Der Bund als Hauptaktionär der Swisscom könnte tiefere Einnahmen aus den Dividenden der Swisscom erhalten. Davon ist mit den vorliegenden, vergleichsweise moderaten Massnahmen eher nicht auszugehen. Die bisherige Entwicklung der Dividende von Swisscom spricht dafür, dass die Zugangsregulierung, darunter vergleichsweise restriktive Eingriffe wie die Einführung der Entbündelung und anderer Zugangsformen im Jahr 2007, bislang keinen massgeblich negativen Effekt auf die Höhe der Dividende hatte. Seit 2003 hat Swisscom gemäss Axel Springer AG (2015) die Dividende mehrheitlich erhöht und seit 2012 liegt sie konstant bei CHF 22.00 pro Aktie. Ein massgeblicher Einfluss auf den Wert der Swisscom-Aktien ist von den vorgeschlagenen Massnahmen ebenfalls nicht zu erwarten.

Anpassungen an der asymmetrischen Zugangsregulierung (Art. 13c-13k)

In personeller Hinsicht dürfte sich beim Bund kein wesentlich höherer Ressourcenbedarf ergeben. Die mit der Vorlage verbundenen Arbeiten fallen zu einem grossen Teil auch mit der bestehenden Regelung an. Mit den vorgeschlagenen prozessualen Anpassungen kann die Verwaltung den Einsatz der erforderlichen Ressourcen besser planen und diese effizienter einsetzen. Damit einhergehend können potenziell Prozesse im bestehenden Regulierungsablauf optimiert werden. Zu rechnen ist hingegen damit, dass mit den ex officio-Anpassungen ein Teil der mit den Zugangsverfahren verbundenen Verwaltungskosten nicht mehr von den Marktakteurinnen, sondern vom Staat zu tragen sein werden. Die Kosten aus den notwendigen Marktabklärungen, die heute teilweise den Parteien verrechnet werden, wären in Zukunft pro Markt einmalig vom Staat zu tragen. Dies würde auch auf die weiteren Verfahrenskosten zutreffen, falls die regulierten Bedingungen ex officio festgelegt würden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Marktabklärungen im Durchschnitt rund CHF 50‘000 an Aufwand verursacht haben, während der übrige Aufwand für die Überprüfung und Festlegung der regulierten Bedingungen rund CHF 200‘000 betrug. Letztere Umverteilung beträfe nur die Anwendungsfälle der neuen ex officio- Regelung.

Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen und bestehender passiver Infrastruktur

auf transparente und nichtdiskriminierende Weise, sowie zu angemessenen Prei-

sen (Art. 35b und 36a)

Die ComCom erhält mit der Streitschlichtung eine neue Aufgabe. Dabei fällt ein geringer Implementierungsaufwand für die Konkretisierung der Massnahmen an. Je nach Umsetzung der Informationspflicht zu bestehenden Infrastrukturen entstehen Kosten und Aufwand für die Implementierung eines Informationsportals. Dabei kann jedoch mit Synergieeffekten mit dem bereits existierenden Breitbandatlas gerechnet werden. Der Infrastrukturatlas in Deutschland, welcher die bestehenden Infrastrukturen, die sich für den Ausbau von Kommunikationsnetzen eignen, lokalisiert, hat für die deutsche Bundesnetzagentur (BNetzA) nach Analysys Mason (2012a) geschätzt rund 1 Mio. Euro (ohne Mitarbeiterkosten) gekostet. Zum Aufbau und Betrieb der Plattform benötigt die BNetzA zwischen zwei und sieben Vollzeitstellen. Der Aufwand zur Schlichtung von Streitigkeiten in kommerziellen Verhand-