Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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ten (insb. Ausübung von gesetzlichen Aufsichts- und Kontrollfunktionen) notwendig sind (Art. 55g Bst. a Börsenverordnung, SR 954.11). Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 6 TUG wird eine explizite gesetzliche Grundlage für diesen Informationsfluss geschaffen.
Änderung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG)
Art. 45
Der Verweis von Artikel 45 Absatz 4 RTVG auf Artikel 24 FMG muss angepasst werden. Die Konzessionen, die mittels öffentlicher Ausschreibung erteilt werden, werden künftig in Artikel 22a FMG geregelt.
Art. 56
Artikel 56 RTVG, dessen Absatz 4 auf die Artikel 11, 11a und 11b FMG verweist, muss ebenfalls angepasst werden. In Absatz1 wird demnach präzisiert, dass das BAKOM nur auf Verlangen einer Partei eingreifen kann. In Absatz 4 wird das BAKOM verpflichtet, bei der Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung einer Partei die Wettbewerbskommission zu konsultieren. Das Einigungs- und Entscheidverfahren in Bezug auf die Verbreitungspflicht ist folglich im RTVG unabhängig von den neuen FMG-Bestimmungen zu den Pflichten der marktbeherrschenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten geregelt.
Koordination mit anderen laufenden Rechtsetzungsprojekten
a) Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
Der Revisionsentwurf des BÜPF (E-BÜPF) wird derzeit im Parlament behandelt. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten unabhängig von der Meldepflicht dem Gesetz unterstehen. Die Aufhebung der Meldepflicht im Rahmen des Vorentwurfs zur FMG-Revision (VE-FMG) wird demnach keinen Einfluss auf den Geltungsbereich des neuen BÜPF haben.
Anders würde es aussehen, wenn die Revision des BÜPF vom Parlament oder vom Volk abgelehnt werden würde oder sie am Ende nach der FMG-Revision in Kraft treten sollte. Deshalb ist es sinnvoll, im Rahmen einer Koordinationsbestimmung eine Lösung vorzuschlagen, mit der verhindert werden kann, dass der Geltungsbereich des geltenden BÜPF aufgrund der Abschaffung der Meldepflicht eingegrenzt wird bzw. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht mehr in dessen Anwendungsbereich fallen. Eine solche Bestimmung könnte bei der Ausarbeitung der Botschaft zur FMG-Revision vorgesehen werden.
Im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens werden mögliche Auswirkungen der Revision des FMG, insbesondere der Aufhebung der Meldepflicht für Anbieterinnen von Fernmeldediensten, auf die Durchführung und Wirksamkeit der Überwachung des Fernmeldeverkehrs aufmerksam zu prüfen sein. Allenfalls wird dabei im Rahmen der Arbeiten zur Revision des FMG insbesondere die in Artikel 2 Bst. b des neuen BÜPF (persönlicher Geltungsbereich) hergestellte Verbindung zum Begriff der Anbieterin von Fernmeldediensten im Sinne von Artikel 3 Bst. b FMG (wird im Vorentwurf zur Revision nicht geändert und beinhaltet auch die sogenannten OTT- Anbieterinnen) aufgehoben werden müssen; dies zur Verhinderung von Widersprüchen zwischen dem neuen BÜPF und dem neuen FMG. Was die Überwachung des