Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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lungen ist direkt abhängig von der Nachfrage nach Infrastruktur und der Anzahl Streitschlichtungen. Entsprechend ist die Bezifferung des Aufwandes schwierig, da grössere Unsicherheiten bezüglich Nachfrage und Bedarf an Streitschlichtungen, bestehen. Erfahrungen in Litauen und Portugal lassen gemäss Analysys Mason (2012a) für die Streitschlichtung eher tiefe Kosten erwarten.
Insgesamt wird vorderhand mit einer zusätzlichen Vollzeitstelle für die Implementierung und den Betrieb einer allfälligen Informationsplattform, die Erteilung von Auskünften sowie die Vorbereitung von Entscheiden im Rahmen der Streitschlichtung gerechnet. Dies entspricht einem Aufwand von rund CHF 180'000 bis 190'000 pro Jahr.
3.1.5 Konsumenten- und Jugendschutz
Ausdehnung der Pflicht für FDA zur Bekämpfung von Spam auf Werbeanrufe und Pflicht für Callcenter, zu prüfen, ob die Telefonnummern ihrer Adressaten im Telefonverzeichnis enthalten sind, sowie eine Rufnummer anzuzeigen, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung sie berechtigt sind (Art. 45a FMG und 3 UWG)
Seitens der Bundesbehörden (BAKOM, SECO) dürfte sich mittelfristig insbesondere der Aufwand für zahlreiche nicht zielführende Verfahren verringern. Die freiwerdenden Ressourcen können für eine zielführendere Bearbeitung dieses Themas eingesetzt werden.
Einführung der Möglichkeit für den Bundesrat zum Erlass von Bestimmung im Bereich Kinder- und Jugendschutz, insbesondere die Beratungspflicht für FDA gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (Art. 46a Abs. 1)
Der für die Prävention aufzuwendende Zeitaufwand kann insofern eingespart werden, als informierte Eltern und Kinder/Jugendliche sensibilisierter betreffend die Gefahren im Internet und der Nutzung von Fernmeldediensten sind.
3.1.6 Frequenzen und Anlagen
Aufhebung der generellen Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrechten bzw.
Einführung des Prinzips der Konzessionsbefreiung und Möglichkeit zur Einfüh-
rung von Light Licensing mittels Meldepflicht (Art. 22)
Durch Konzessionsbefreiungen und -vereinfachungen entstehen dem Bund finanzielle Einbussen in Form eines Wegfalls von Gebühreneinnahmen von rund CHF 1.5 Mio. pro Jahr (Stand 2014):