Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht
Fernmeldeverkehrs betrifft, so ist klar und eindeutig festzulegen, wer den Pflichten gemäss Artikel 26 E-BÜPF (aktive Überwachung) untersteht, und für wen die grundsätzlich geringeren Pflichten gemäss Artikel 27 E-BÜPF (passive Überwachung) gelten. Dazu werden möglicherweise die Buchstaben b und c von Artikel 2 des neuen BÜPF umformuliert werden müssen, ohne dass dabei deren Bedeutung geändert wird.
Gegebenenfalls könnten auch andere Koordinationsbestimmungen zu folgenden Bestimmungen nötig werden:
- Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b E-BÜPF, der auf Artikel 3 Buchstaben f und g des geltenden FMG verweist
- Artikel 41 Absatz 2 E-BÜPF, der auf Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a des geltenden FMG verweist
- Anhang Ziffer 3 E-BÜPF, der den neuen Artikel 6a im FMG einführt
- Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des geltenden BÜPF, der auf Artikel 3 Buchstabe f des geltenden FMG verweist
b) Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG)
Zum Entwurf zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG) wurde bei den interessierten Kreisen eine Anhörung durchgeführt, die am 30. September 2015 zu Ende ging. Vorgesehen ist eine Änderung des FMG bezüglich des Verbots von störenden Anlagen und Apparaten sowie der entsprechenden Strafbestimmungen.
Sollte die Revision des LFG vom Parlament oder vom Volk abgelehnt werden oder schliesslich nach der FMG-Revision in Kraft treten, wäre es sinnvoll, im Rahmen einer Koordinationsbestimmung eine Lösung vorzuschlagen, mit der verhindert werden kann, dass die betroffenen Bestimmungen nicht oder erst nach der FMG-Revision in Kraft treten. Eine solche Bestimmung könnte bei der Ausarbeitung der Botschaft zur FMG-Revision vorgesehen werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
In der nachfolgenden Tabelle sind die Auswirkungen auf den Bund, sofern sie quantifiziert wurden, zusammengefasst. Der Personalbestand bleibt im Saldo beinahe unverändert: