Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Ermöglichung einer flexiblen und vereinfachten Übertragung von Frequenznut-

zungsrechten in verschiedenen Ausprägungen (Art. 24d Abs. 1 - 4)

Beim Bund fällt ein gewisser Initialaufwand in Bezug auf die Definition von Rahmenbedingungen an (Verordnungsänderungen, Leitlinien, etc.). Bei durch die Anpassungen induzierten Transaktionen, welche durch die Konzessionsbehörde zu prüfen sind, fällt ein gewisser Prüfungsaufwand an. Dieser Aufwand ist abhängig von der Häufigkeit von Transaktionen, ist jedoch pro Transaktion relativ gering. Da ein Markt nur effizient funktionieren kann, wenn Informationen verfügbar sind und Anbieter und Nachfrager zusammengeführt werden, müsste allenfalls ein Informationsportal mit den wichtigsten Informationen zu Frequenznutzungsrechten und - auflagen sowie abgewickelten Transaktionen (Käufer, Verkäufer, Konzession, Preis, Zeitpunkt) aufgebaut werden. Es wird davon ausgegangen, dass die neuen Aufgaben keine zusätzlichen personellen Ressourcen bedingen.

Schaffung von Rechtsgrundlagen für Network-Sharing (Art. 24d Abs. 5)

Allenfalls könnte der Koordinationsaufwand zwischen der ComCom, welche Mobilfunknetzkooperationen auch im Hinblick auf wettbewerbliche Auswirkungen prüfen kann, und der Wettbewerbskommission steigen.

Einführung einer Sanktionsmöglichkeit bei der Bereitstellung auf dem Markt von nicht konformen, die Telekommunikation störenden elektrischen Geräten (Art. 55 EleG)

Die Effizienz im Vollzug kann erhöht werden.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

3.2.1 Notrufdienst

Mögliche Ausdehnung auf weitere Fernmeldedienste und detailliertere Regelung von Leitweglenkung und Standortidentifikation (Art. 20)

Kantone und Gemeinden wären als Notfallverantwortliche in den Bereichen Polizei, Feuerwehr und Sanität Nutzniesser von entsprechenden Verbesserungen. Sie könnten dadurch ihre Kernaufgaben wirksamer erfüllen. Sie hätten aber auch Kosten für Anpassungen an technischen Einrichtungen (Einsatzleitsystemen), Organisation und Prozessen zu tragen.