Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Für bislang gemeldete FDA, welche künftig von einer Registrierung befreit sind (ca. 245 von 545 gemeldeten FDA47), fällt der auf die Registrierung entfallende Anteil an den Verwaltungsgebühren weg (Art. 40 Abs. 1 Bst. a). Zum auf die Aufsicht entfallenden Anteil an den Verwaltungsgebühren können derzeit keine näheren Aussagen getroffen werden, da hierzu erst auf Stufe Verordnung eine Anpassung stattfindet. Insgesamt betragen die Verwaltungsgebühren derzeit CHF 960 pro Jahr und gemeldete FDA.
Für FDA, welche bislang nicht gemeldet waren und die künftig von einer Registrierung befreit sind, entfallen allfällige Umgehungsanstrengungen zur Meldepflicht.
Für FDA, welche bislang gemeldet sind und die weiterhin registriert werden (ca. 300 von 545 gemeldeten FDA), fällt ebenfalls der auf die Registrierung entfallende Anteil an den Verwaltungsgebühren weg (Art. 40 Abs. 1 Bst. a).
Nach der derzeitigen Regelung sind alle meldepflichtigen FDA dazu verpflichtet, sämtliche für die Erstellung der offiziellen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen zu liefern. Zur Wahrung der Relevanz und Kohärenz der bislang durchgeführten statistischen Erfassung wird es wichtig sein, Massnahmen zu ergreifen, um die nötigen Informationen bei den nicht (mehr) registrierten FDA einzuholen. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Anteil der FDA, die keine vom BAKOM zugeteilten Adressierungselemente verwenden und somit nicht mehr registriert sind, fast die Hälfte der derzeit gemeldeten FDA ausmacht. Werden diese nicht berücksichtigt, könnte dies die Aussagekraft mancher statistischer Indikatoren um 1 bis 35%, senken, was kaum wünschenswert ist.
Ausdehnung der Auskunftspflicht für die öffentliche Statistik auf Nicht-FDA bzw. alle dem FMG unterliegenden Akteure (Art. 59 Abs. 2)
Die Zahl der Akteure, die bei der Statistikerstellung berücksichtigt wird, könnte steigen, da in Zukunft sämtliche dem FMG unterstellte Personen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden können (z. B. müssen Elektrizitätswerke Informationen zu ihren Kabelkanälen geben). Ziel ist es allerdings eher, die Qualität bzw. Konsistenz von statistischen Reihen über die Zeit hinweg zu gewährleisten, anstatt deren Umfang zu erweitern, ohne dass dies absolut notwendig wäre. Die potenziellen Kostenfolgen dieser Auskunftspflicht für die neu betroffenen Akteure werden als gering eingeschätzt.
Aufhebung von Artikel 6 FMG bzw. insbesondere der Pflicht für FDA zur Ge-
währleistung branchenüblicher Arbeitsbedingungen und zum Angebot einer angemessenen Anzahl Lehrstellen
Für bislang gemeldete FDA entfallen die mit diesen Handlungspflichten verbundenen Regulierungskosten.
47 Anhand interner Berechnungen des BAKOM für das Jahr 2013.