Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Für die Einführung von auf Kilobyte genauer Abrechnung kann keine entsprechende Schätzung vorgenommen werden, da die hierzu notwendigen Daten nicht vorhanden sind.52

Möglichkeit zur Einführung von strukturellen und/oder technischen Massnah-

men (Art. 12abis Abs. 1)

Für die Mobilfunkanbieterinnen entstehen gewisse Implementierungskosten und potenziell Umsatzeinbussen. Letzteres gilt zumindest in einer statischen Sicht. Allenfalls könnten aus dem zunehmenden Wettbewerbsdruck resultierende Preissenkungen auch Absatzmengenerhöhungen und damit zumindest teilweise eine Kompensation der Umsatzeinbussen nach sich ziehen. Es stünde den Schweizer Anbieterinnen zudem ggf. frei, in der Schweiz Kundinnen und Kunden ausländischer Anbieterinnen entsprechende (Endkunden-)Angebote zu machen. Die Implementierungskosten scheinen tragbar, da bei der technischen Umsetzung vorab auf standardisierte, vorzugsweise im Ausland erprobte Verfahren zurückgegriffen werden würde.

Bessere gesetzliche Verankerung der Informationspflicht für Mobilfunkanbiete-

rinnen gegenüber dem BAKOM (Art. 12abis Abs. 2)

Die Marktbeobachtung bzw. die Informationserfassung wird allenfalls auf zusätzliche Mobilfunkanbieterinnen (z. B. MVNO) ausgedehnt. Heute ist sie auf die drei Mobilfunknetzbetreiberinnen beschränkt und findet quartalsweise statt.53 Die Umsetzungskosten für die Erfassung von Daten zur Marktbeobachtung scheinen jedoch tragbar. Es wird davon ausgegangen, dass die Auswertungen in den Systemen der Anbieterinnen nach einem einmaligen Implementierungsaufwand automatisch generiert werden können.

Möglichkeit zur Festlegung von Preisobergrenzen im Rahmen von internationa-

len Abkommen (Art. 12abis Abs. 1)

Die Mobilfunkanbieterinnen würden in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt. Die bisherigen EU-Preisobergrenzen sind jedoch auf Kostendeckung ausgerichtet. Z. B. Vermarktungskosten und Endgerätesubventionen wurden bei der Herleitung der Endkunden-Preisobergrenzen berücksichtigt. Weiter bestehen Grosshandels-Preisobergrenzen, so dass mit den Einnahmen auf Endkundenebene auch die auf Grosshandelsebene an ausländische FDA zu zahlenden Entgelte gedeckt sind.54

52 Die Umsätze mit Daten im Bereich internationales Roaming waren bereits im Jahr 2014 grösser als diejenigen des Dienstes Telefonie.

53 Die Umsätze der übrigen Mobilfunkanbieterinnen werden indirekt über die Mobilfunknetzbetreiberinnen erfasst.

54 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 531/2012 oder Verordnung (EG) Nr. 717/2007.