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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Weil in Artikel 6 LBV der Begriff Produktionsstätte aufgehoben wird, muss diese Änderung auch in Artikel 14 DZV nachgeführt werden. Zudem wird – gemäss bisheriger Weisung – in der Verordnung festgehalten, dass die angemessenen Anteile an Biodiversitätsförderflächen (Flächen und Bäume) auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb einer Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum und ausserhalb dieser Distanz separat eingehalten werden müssen. Damit wird eine minimale Verteilung der Biodiversitätsförderflächen sichergestellt. Es ist damit beispielsweise nicht möglich, die gesamte Biodiversitätsförderfläche des Betriebes auf eine weit vom Betriebszentrum entfernte Fläche zu verlagern (z.B. Zupacht einer grossen extensiv genutzten Weide im Berggebiet) und rund um das Betriebszentrum alle Flächen intensiv zu bewirtschaften. Es ist für die Biodiversität wichtig, dass die Flächen mosaikartig vorhanden sind. Dies wird beispielsweise auch mit den Vernetzungsbeiträgen gefördert. Der Absatz 1bis reduziert den Anreiz, zur Verlagerung der Biodiversitätsförderflächen an die Peripherie und unterstützt damit indirekt auch das Ziel der Vernetzung.
Artikel 17 Absätze 2 und 3 sowie Anhang 1 Ziffer 5
Im Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) setzt sich der Bodenschutz aus zwei Elementen zusammen: den Anforderungen bezüglich der Bodenbedeckung und dem Erosionsschutz. In letzterem Bereich werden neue Bestimmungen vorgeschlagen (vgl. Anhang 1 Ziffer 5.2), die insbesondere die Eigenverantwortung des Bewirtschafters bzw. der Bewirtschafterin bei der Umsetzung von präventiven Erosionsschutzmassnahmen stärken. Zwischenkulturen (Futterpflanzen und Zwischenfrüchte sowie Gründünger) spielen hier eine wichtige Rolle. Der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin soll, gestützt auf seine bzw. ihre Einschätzung der Bodenverhältnisse, der Witterungsbedingungen, der gewählten Zwischenkultur und des Erosionsrisikos der betreffenden Parzellen, eigenverantwortlich selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt Pflanzendecken angebaut bzw. entfernt werden. Die
Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis müssen Vorrang haben. Die Daten und Grenzen, wie sie bisher in der DZV verankert waren, werden gestrichen und liegen neu gänzlich in der Verantwortung des Bewirtschafters bzw. der Bewirtschafterin. Die Höhe der Anforderung bleibt jedoch unverändert: Parzellen, die vor dem 31. August geerntet werden, müssen mit einer Winterkultur oder Zwischenfutter angesät werden. Die Übertragung an den Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin der Verantwortung, wie lange Pflanzendecken bestehen bleiben, kann in bestimmten Situationen jedoch ein Risiko darstellen. Ein unsachgemässes Management der Pflanzendecken kann unerwünschte Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit und die Struktur des Bodens sowie auf die Gefahr von Nitratauswaschungen haben. Diese negativen Auswirkungen sind in der entsprechenden bestehenden ÖLN-Regelung jedoch auch nicht ausgeschlossen (Pflügen ab dem 15. November möglich). Diese vollumfängliche Übertragung der Verantwortung für das Management der Pflanzendecken sollte zu keiner übermässigen Kürzung ihres Bestehens auf dem Feld führen. Andere Massnahmen (z.B. blühende Zwischenkulturen bei der Landschaftsqualität) schaffen Anreize, damit der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin die Pflanzendecken möglichst lange aufrechterhält.
Artikel 36 und Artikel 37 Absätze 1 und 4, Artikel 97 Absatz 1 Einleitungssatz, Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1, Artikel 99 sowie Artikel 100 Absatz 2
Mit einer Verschiebung der Referenzperiode für Tierbestände soll den Schwierigkeiten im Vollzug begegnet werden. Neu wird im Rahmen der Direktzahlungsverordnung der Tierbestand vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres massgebend sein. Damit wird den tatsächlichen Verhältnissen im Beitragsjahr besser Rechnung getragen und Nachmeldungen von wesentlichen Veränderungen der Tierbestände fallen weg. Die neue Bemessungsperiode wird auch erlauben, dass die Nährstoffbilanz auf Basis dieses Tierbestandes bis Ende des Beitragsjahres optimiert werden kann (z.B. Wegfuhr von Hofdünger kann besser geplant werden). Siehe dazu Erläuterungen zu Anhang 1, Ziffer 2.1.2.
Zudem sollen ab 2018 die Daten zu Beständen an Bisons und Tieren der Pferdegattung (Equiden)
von der Tierverkehrsdatenbank TVD bezogen werden. Die Daten für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden werden von der identitas AG aufbereitet und ans BLW übermittelt. Der direktzahlungsberechtigte Equidenhalter muss sicherstellen, dass die Daten seiner Equiden in der TVD korrekt und vollständig sind. Dazu sind allenfalls private Vereinbarungen mit den Equideneigentümern zu treffen (vgl. Erläuterungen zu den Auswirkungen).