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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Begründung: Einfache Lösung ohne Abschätzung der Dimension des Falls. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Berechnung der betroffenen Fläche sehr aufwändig ist. Im Wiederholungsfall kann die Kürzung viel höher sein und soll abschreckend wirken. Gerade grosse Parzellen sind ein Risikofaktor hinsichtlich der Erosion. In Risikosituationen sind u.a. die Unterteilung einer grossen Parzelle, die Anlage eines Grünstreifens oder angepasste Saatrichtung präventive und geeignete Massnahmen.

Ein materieller Änderungsvorschlag betrifft die Nährstoffbilanz. Eingefügt werden soll eine maximale Punktzahl von 80 beim erstmaligen Mangel. Eine vollständige Kürzung von Direktzahlungen ist deshalb erst beim Wiederholungsfall möglich.

Die Kürzungen von Direktzahlungen bei einer Nicht-Einhaltung der Verpflichtungs- oder Projektdauer von Biodiversitätsflächen sollen für den Fall einer Beitragssenkung speziell geregelt werden (vgl. Anhang 8 Ziffern 2.4.5a, 2.4a.5, 3.8.1). Senkt der Bundesrat die Beiträge für einen Biodiversitätstyp oder für die Vernetzung, so erhält der Bewirtschafter beim Ausstieg lediglich im Jahr dieser Beitragssenkung keine Beiträge mehr. Das entspricht einer Kürzung von 100%. Ergänzend wird der mögliche Ausstieg und der Verzicht auf die weitere Teilnahme für diesen Fall in Artikel 57 Absatz 3 (Verpflichtungsdauer Qualitätsstufe I und II) und Artikel 62 Absatz 3bis (Projektdauer Vernetzung) festgehalten. Eine Sanktionierung in der Höhe von 200% des Beitrags für die Qualitätsstufe I oder von 200% des Beitrags für die Qualitätsstufe II (nur Biodiversitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt) wird in diesem Fall nicht angewendet. Gleiches gilt für die Vernetzung. Die vollständige Kürzung des Vernetzungsbeitrags im Beitragsjahr und die Rückforderung des Beitrags vom Vorjahr werden nicht angewendet.

Beispiele für einen Verzicht auf eine weitere Teilnahme ohne Sanktionen:

 Biodiversitätsfläche der Qualitätsstufe I: Senkung des Beitrags der Qualitätsstufe I

 Biodiversitätsfläche der Qualitätsstufe II: Senkung des Beitrags der Qualitätsstufe I oder II; ein Ausstieg ohne Sanktion ist auch im Falle möglich, wenn der Beitrag der Qualitätstufe I gesenkt (zum Beispiel: -100 Fr./ha) und diese Senkung mit einem höheren Beitrag der Qualitätsstufe II kompensiert wird (+100 Fr./ha)

 Biodiversitätsfläche in der Vernetzung: Senkung des Beitrags der Qualitätsstufe I, II oder Vernetzungsbeitrag

Ebenfalls eine materielle Änderung wird in Ziffer 3.5 vorgeschlagen: Die Kürzungen bei Dokumentenmängel von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sollen in Analogie zu den Kürzungen bei den Ganzjahresbetrieben mit Pauschalbeträgen erfolgen. Gleichzeitig wird präzisiert, dass die Sömmerungsbeiträge nur bei fehlenden Aufzeichnungen und fehlenden Dokumente des laufenden Jahres oder des Vorjahrs gekürzt werden. Dies schafft Rechtssicherheit für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Ferner wird eine Kompetenzdelegation beim baulichen Tierschutz an den Kanton in Ziffer 3.10 eingefügt. Damit können die Kantone auf die Kürzungen von 200 Franken verzichten, wenn der kantonale Veterinärdienst Umsetzungsfristen festlegt.

Im Bereich der Biobeiträge wurden die Anliegen der Kontrollstellen berücksichtigt. Die restlichen Änderungen sind Präzisierungen, die aufgrund des ersten Umsetzungsjahres nötig sind. So wird festgelegt, dass die Kürzungen aufgrund von Mängeln im Tierschutz je Kontrolle berechnet und umgesetzt werden. Bei zwei Tierschutzkontrollen mit Mängeln im selben Jahr werden somit zwei Kürzungen umgesetzt.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Für den Bund entstehen einmalige Kosten für die Erweiterung der ICT-Anwendungen zum Datenaustausch und der Beitragsberechnung. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die personellen Ressourcen des Bundes. Die Herbstdaten der Tierbestände stehen dem BLW erst Ende September zur Verfügung. Wenn die Schlusszahlung aufgrund dieser Daten im selben Jahr berechnet werden