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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
soll, dann ergibt sich eine Arbeitsspitze bei der Plausibilisierung dieser Daten. Die Datenqualität muss in sehr kurzer Zeit überprüft werden. Das BLW kann den Kantonen die Korrekturen der Daten erst kurz vor der Beitragszahlung melden. Dadurch besteht die Gefahr, dass diese nicht mehr rechtzeitig von den Kantonen berücksichtigt werden können. Im Zusammenhang mit der Vorverschiebung der Referenzperiode für die Tiere müssen EDV- Applikationen und die Arbeitsorganisation angepasst werden.
Die neue Ressourceneffizienzmassnahme zur Reduktion der punktuellen Verunreinigungen von Oberflächengewässern wird bei einer geschätzten Beteiligung von 800 Betrieben pro Jahr ca. 800‘000 CHF des Direktzahlungsbudget benötigen.
Durch die Begrenzung der Beiträge für die artenreichen Grün- und Streuflächen je Normalstoss sinken die Ausgaben für diese Beitragsart um rund 2.4 Mio. CHF, was insgesamt einer Reduktion von rund 10% dieser Beitragsart ergibt.
2.4.2 Kantone
Für die Kantone entstehen einmalige Kosten für die Erweiterung der ICT-Anwendungen zum Datenaustausch und der Beitragsberechnungen. Weiter muss die neue Ressourceneffizienzmassnahme im System erfasst werden können.
Die Anpassung der Regelung zur Erosion bringt einen höheren Kontrollaufwand für die Kantone mit sich und stärkt im Gegenzug die Eigenverantwortung der Bewirtschaftenden.
Die im September von der TVD zugestellten und von den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen deklarierten Tierdaten für die Berechnung der Direktzahlungen stehen den Kantonen erst ab Mitte/Ende September zur Verfügung. Die Daten müssen innert kurzer Zeit plausibilisiert werden, damit die Beitragsberechnung korrekt vorgenommen werden kann. Damit entsteht auch für die Kantone eine Arbeitsspitze im Herbst. Allfällige Korrekturen sind bis zur Schlussabrechnung der Direktzahlungen möglich, so dass die korrekte Beitragsberechnung trotzdem gewährleistet bleibt. Zudem müssen EDV- Applikationen und die Arbeitsorganisation angepasst werden.
Mit dem Datenbezug der Equidenbestände ab der TVD ist eine vorübergehende Mehrbelastung im Vollzug zu erwarten, da Tierbestände nicht mehr vom Bewirtschafter direkt deklariert werden. Die Direktzahlungen werden anhand des in der TVD berechneten und an die Kanton übermittelten Tierbestands berechnet. Im Einspracheverfahren ist nach der Schlussabrechnung eine Korrektur der Bestandesdaten möglich, wenn der Tierhalter die verlangte Anpassung mit den nötigen Beweisen belegen kann und die entsprechenden Meldungen an die TVD nachgeholt wurden.
Eine verzögerte Umsetzung des GIS bewirkt Mehraufwand für die Kantone, wenn Beiträge rückwirkend bezahlt oder rückgefordert werden müssen. Es dürfte sich aber nur um wenige Fälle handeln.
Bezüglich Höchstbesatz für Schafweiden findet keine systematische Anpassung des Normalbesatzes der betroffenen Sömmerungsbetriebe statt. Wie bisher werden die Grenzwerte durch die Kantone bei einer Festlegung oder Anpassung des Normalbesatzes gemäss Art. 40 und 41 berücksichtigt.
Die Verordnungsanpassungen, die im Zusammenhang mit einer administrativen Vereinfachung stehen, führen zu einer Verminderung des Vollzugs- und Kontrollaufwandes bei den Kantonen. Im Gegenzug wird mit dem Innenreinigungssystem von Spritzen eine neue Ressourceneffizienzmassnahme eingeführt, die jedoch administrativ einfach ausgestaltet ist.
Die Begrenzung der Beiträge für die artenreichen Grün- und Streuflächen je Normalstoss hat eine Anpassung der EDV-Applikation zur Folge.