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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 4 Ziffer 12.1.1, 12.1.8, 12.2.4, 12.2.4a
Bisher konnten einzelne, alleinstehende Edelkastanienbäume keinen Ql-Beitrag erhalten. Vor allem auf der Alpensüdseite sind solche markanten Edelkastanienbäume erhaltenswert. Mit der Änderung kann die Pflege von Selven wie auch Einzelbäumen sichergestellt werden.
Zusätzlich wird präzisiert, dass nur Edelkastanienbäume beitragsberechtigt sind (statt Kastanienbäume).
Baumbestände, die vor der Einführung der Ökoqualitätsverordnung gepflanzt worden sind, können dichter stehen als in Ziffer 12.2.4 vorgeschrieben. Damit keine Bäume aufgrund der Direktzahlungsbestimmungen gefällt werden, wird Besitzstand gewährt.
Der für Hochstamm-Feldobstbäume festgesetzte Mindestabstand von 10 m zu Waldrand, Hecken,
Feld- und Ufergehölzen sowie zu Gewässern war bisher auf Weisungsstufe geregelt (Erläuterung zu Anhang 4, Ziffer 12.1.5). Wegen der juristisch korrekten Umsetzung wird die Regelung nun auf Verordnungsstufe aufgeführt. Der grössere Abstand im Vergleich mit der Pufferstreifenbreite von 6 m ist bedingt durch a) die Messung vom Stamm her, wobei der Baumkronenradius mitberücksichtigt wird; und b) die Applikationstechnik bei Hochstamm-Feldobstbäumen (Gun). Diese Anpassung ändert nichts an der Vollzugspraxis in den Kantonen. Die betreffenden Bäume sind nicht beitragsberechtigt.
Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 2.2 Buchstabe c
Redaktionelle Korrektur der französischen Fassung.
Folgender Satz fehlt in der französischen Version und wird nun analog zur deutschen und italienischen Version eingefügt: Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 Prozent Biodiversitätsförderfläche der landwirtschaftlichen Nutzfläche pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der Biodiversitätsförderflächen ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden.
Anhang 5 Ziffer 3.1
Die jeweils geltende Version der Suisse-Bilanz respektive GMF-Futterbilanz für die Jahre 2016 und 2017 wird aktualisiert
Anhang 5 Ziffer 3.4
Zur administrativen Vereinfachung werden bestimmte Betriebe von der Berechnung der Futterbilanz befreit. Es handelt sich dabei um Betriebe, welche die Anforderungen an GMF aufgrund einer ausschliesslichen Fütterung mit Wiesen- und Weidefutter und einem tiefen Kraftfuttereinsatz problemlos erfüllen. Ferner um Betriebe, die nebst der Fütterung mit Wiesen- und Weidefutter nur wenig Mais anbauen und einen tiefen Kraftfuttereinsatz aufweisen. Bei diesen Betrieben ist die Überprüfung der Einhaltung der GMF-Anforderungen auch ohne Futterbilanz möglich. Die vorgeschlagene Änderung bringt eine administrative Entlastung.
Anhang 6 Buchstabe D Ziffer 1.1 Buchstabe a
Diese Bestimmung wird von einem dauerndem auf den täglichen Zugang geändert. Bei Zeitspannen, während denen die Tiere täglich Zugang zum Laufhof oder zu einer Weide haben, muss der Landwirt im Auslaufjournal nur noch am ersten und am letzten Tag einen Vermerk eintragen. Die Eintragungen für die Tage dazwischen entfallen, was die administrative Belastung der betreffenden Landwirte reduziert.
Ein Verweis auf die Tierschutzverordnung bei Pferdehaltungen wird in der überarbeiteten Bestimmung nicht mehr aufgeführt, weil diese Bestimmungen ohnehin eingehalten werden müssen.