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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

der Direktzahlungen ausgesprochen, aber der Bewirtschafter muss zwischen zwei Vorgehen zur Erosionsvermeidung wählen: entweder

(a) er erstellt einen Massnahmenplan der vom Kanton anerkannt wird oder

(b) er ergreift in Eigenregie geeignete Massnahmen zur Vermeidung eines erneuten Erosionsfalls.

Der Massnahmenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Bodenverhältnisse, gemäss Bodenanalyse (insbesondere Struktur und Boden-pH), Hangneigung, Hauptkulturen in der Fruchtfolge, Niederschlagsmenge und -intensität gemäss statistischen Angaben, Gefahr eines Zulaufs von abfliessendem Wasser aus der Umgebung, involvierte Beratungsdienste, Anerkennung durch den Kanton, Kontaktadresse der zuständigen kantonalen Stelle.

- Gezielte Massnahmen zur Vermeidung von Erosionsereignissen, wie angepasste Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Bodenbedeckung, Saat- und Bearbeitungsrichtung, Pufferstreifen und dergleichen. Das vom BLW und BAFU herausgegebene Merkblätter-Set «Erosion-Risiko beschränken» enthält eine Vielzahl an präventiven Massnahmen (siehe BLW-Homepage > Themen > Nachhaltigkeit> Ökologie> Boden).

Festgestellte Erosionsfälle lösen Nachkontrollen aus, welche vorzugsweise risikobasiert erfolgen. Dabei wird die Einhaltung des Massnahmenplans oder die Wirksamkeit der in Eigenregie umgesetzten Massnahmen überprüft.

Eine Beitragskürzung wird – je nach gewähltem Vorgehen – in den folgenden Situationen ausgesprochen:

Vorgehen (a): Der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin hat den Massnahmenplan nicht sachgemäss umgesetzt; oder

Vorgehen (b): Es wird trotz der Umsetzung von präventiven Massnahmen, die der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin in Eigenregie ergriffen hat, ein wiederholter Erosionsfall festgestellt.

Im Fall des Vorgehens a) führt ein wiederholter Erosionsfall nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen, vorausgesetzt der Massnahmenplan wurde eingehalten.

Anhang 1 Ziffer 6.2.4 Buchstabe c

Die Bewilligung des Wirkstoffs Spirotetramat wurde auf die Bekämpfung der Blattläuse im Kartoffelbau erweitert. Die im Bewilligungsverfahren überprüfte Wirkung auf die Nützlinge hat gezeigt, dass der Wirkstoff Spirotetramat im Kartoffelbau als nützlingsschonend eingeteilt werden kann. Aus diesem Grund kann dieser Wirkstoff ohne Sonderbewilligung eingesetzt werden. Der Wirkstoff muss deshalb in der DZV namentlich erwähnt werden. Die Bewertung des Einflusses von Insektiziden auf Nützlinge ist in Agrarforschung Schweiz 4 (9): 376–383, 2013 beschrieben.

Anhang 2 Ziffer 3

Auf Antrag der Gruppe Schafalp soll der Höchstbesatz für Schafweiden im Sömmerungsgebiet angepasst werden. Die Gruppe Schafalp besteht aus den vier Organisationen Pro Natura, Schweizerischer Schafzuchtverband, WWF und Agridea. Mit den bisherigen Werten ist eine Umstellung von einer Rinder- in eine Schafalp kaum möglich, da eine Umstellung zu weniger Normalstössen und auch weniger Sömmerungsbeiträgen führt. Mit den neuen Werten können die Schafalpweiden bei der ständigen Behirtung und Umtriebsweide standortgerecht bewirtschaftet werden. Die Weidesysteme der ständigen Behirtung und der Umtriebsweide wirken sich positiv auf die Artenvielfalt aus, tragen dazu bei, dass die Weidequalität erhalten bleibt und leisten somit einen Beitrag zur Offenhaltung der Kulturlandschaft. (vgl. http://www.alpfutur.ch/src/2012_schafalp_biodiversitaet.pdf).

Anhang 4 Ziffer 2.1.1

Die heutige Formulierung ist unpräzise. Es ist nicht klar, ob es sich um den Gesamtstickstoff oder verfügbaren Stickstoff handelt.