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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Der Grund für die Änderung ist, dass seit dem 1.1.2015 bei der ÖLN-Kontrolle nur abgeschlossene Düngerbilanzen verwendet werden dürfen. Dabei ist die Referenzperiode das Kalenderjahr sowohl für den durchschnittlichen Tierbestand (Hofdüngerproduktion), als auch für die Kulturen (Hofdüngerverwendung) massgebend. Die aktuelle Regelung kann dazu führen, falls der Landwirt unter dem Jahr keine Zwischenbilanz freiwillig vornimmt, dass bei der Kontrolle die Nährstoffbilanz nicht ausgeglichen ist und Kürzungen drohen. Durch das Vorverschieben der Referenzperiode für die Tiere ist das Nährstoffmanagement besser steuerbar und die Betriebe mit Tieren haben mehr Planungssicherheit und können bei Nährstoffüberschüssen früher entsprechend reagieren.

Anhang 1 Ziffer 5.1

Siehe Kommentar zu Artikel 17

Anhang 1 Ziffer 5.2

Dieser Absatz regelt neu, was unter einem relevanten Bodenabtrag im Falle eines Erosionsereignisses zu verstehen ist. Zudem wird erklärt, wie beim Auftreten eines Erosionsereignisses vorzugehen ist. Es wird zwischen drei Ursachen des Erosionsereignisses unterschieden: naturbedingt, infrastrukturbedingt oder bewirtschaftungsbedingt.

Für den ÖLN sind nur die bewirtschaftungsbedingten Erosionsereignisse massgebend. Als naturbedingt gelten extreme Niederschlagsereignisse (höhere Gewalt). Der Orientierungswert für solche Ereignisse entspricht dem Warnschwellenwert Stufe 4 von MeteoSchweiz für Gewitter und Dauerregen. Infrastrukturbedingte Erosionsfälle lassen sich z.B. auf defekte Drainagen oder eine ungeeignete Meteorwasserableitung von Strassen zurückführen.

Ist das Erosionsereignis bewirtschaftungsbedingt, muss die Relevanz des Ereignisses eingeschätzt werden. Die Beurteilung des Erosionsausmasses erfolgt visuell anhand der Fotos des Merkblatts Erosion (Agridea Produkt-Nr. 1194: Wie viel Erde geht verloren?). Im Zweifelsfall wird ein Experte beigezogen, der sich aufgrund der zugestellten Unterlagen zu dem Fall äussert.

Die Kontrollen von Erosionsereignissen erfolgen neu nicht mehr zum Zeitpunkt einer Grundkontrolle sondern risikobasiert und zielgerichtet nach ausserordentlichen Ereignissen (namentlich Niederschlagsereignissen) gemäss Artikel 4 Buchstabe d der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL). Das bedeutet, dass nach Niederschlagsereignissen in den kritischen Regionen bei Kulturen in sensitiven Stadien und während kritischer Zeitperioden (Herbst, Frühling, Frühsommer) gezielte Erosionskontrollen durchgeführt werden. Bei der Kontrolle von Erosionsereignissen handelt es sich weder um eine regelmässige noch planbare Flächeninspektion. Die Erosionskontrolle im Rahmen der Grundkontrolle kann damit entfallen, denn gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a VKKL sind Ausnahmen von der Koordination der Grundkontrolle möglich, wenn die Anwesenheit des Bewirtschafters nicht erforderlich ist. Der Kanton kann zwischen zwei Varianten der Umsetzung der Kontrollen wählen:

a) entweder wird jährlich ein gewisser Anteil der Ackerfläche kontrolliert oder

b) der Kanton legt eine jährliche Anzahl an Kontrollen fest, welche beim Eintreffen von Nieder-

schlagsereignissen, die unter dem Warnschwellenwert liegen, durchgeführt werden.

Die zuständigen kantonalen Stellen identifizieren die durch Erosion gefährdeten Ackerflächen und andere Risikoregionen gemäss dem Modul Vollzugshilfe Boden, Version 3.1.1 herausgegeben von BAFU und BLW. Eine Grundlage hierfür ist die für das Talgebiet entwickelte Erosionsrisikokarte (ERK2, 2010). Neben dem freien Zugang zur ERK2 auf der Webseite des BLW werden GIS-Daten an die Kantone abgegeben (map.blw.admin.ch). Die Verwendung von kantonalen Erosionsrisikokarten ist möglich.

Wird ein Erosionsfall festgestellt, registriert und dokumentiert die zuständige kantonale Stelle den Fall und informiert den betroffenen Bewirtschafter. Bei einem erstmaligen Erosionsfall wird keine Kürzung