Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 18 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Verordnungspaket 2016

dass den Kantonen genügend Zeit zum Vollzug der Änderung eingeräumt werde. Es müsse zudem gewährleistet werden, dass die vom Betriebszentrum örtlich getrennten Tierhaltungen mit den exakten Koordinaten gemeldet und in den EDV-Systemen erfasst würden. 7 Kantone, die SPS sowie die KVU, die Pioch, Pro Natura und weitere Organisationen lehnen die Streichung ab. Sie weisen darauf hin, dass der Sachverhalt vor Ort mit dem Begriff Produktionsstätte klar dargestellt werden kann. Die Aufhebung bringe keine Vereinfachung. Es wäre zwingend, dass jeder einzelne Stall eine eigene TVD-Nummer benötigen würde. Zudem seien die Produktionsstätten mit grossem Aufwand im Auftrag des Bundes vollständig erfasst worden, damit diese ab 2016 fehlerfrei an die Register des Bundes übermittelt werden können. Die Auflösung hätte wieder die Vergabe neuer Schlüssel und ID’s zur Folge. Insgesamt geht aus den Stellungnahmen hervor, dass die Streichung des Begriffs Produktionsstätte keine administrative Vereinfachung bewirkt sondern sogar mit Mehraufwand und Unsicherheiten zu rechnen wäre. Aus diesen Gründen wird auf die Streichung verzichtet.

Die Streichung hätte zudem wesentliche Nachfolgeinvestitionen für die Informationssysteme und die Schnittstellen der Kantonssysteme zur Folge. Mit dem Verzicht auf die Streichung der Produktionsstätte entfallen auch die diesbezüglichen Änderungen der Artikel 11 und 30a. Eine allfällige, künftige Änderung müsste zwischen den zentralen Registern AGIS und TVD und unter Einbezug der Vollzugsstellen für das LwG und das Tierseuchenrecht erarbeitet und koordiniert werden.

Weil gleichzeitig auch auf die erneute Änderung der Ehepaarregelung bzw. deren vollständige Streichung verzichtet wird, entfallen die in der Anhörung vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 2 und 6 vollumfänglich. Der vollumfängliche Wegfall der Ehepaarregelung wird von 6 Kantonen explizit abgelehnt. Weitere 6 Kantone und die LDK machen darauf aufmerksam, dass der Wegfall der Regelung zu einem uneinheitlichen Vollzug führen könnte. Sie beantragen deshalb, entweder in der Vorordnung oder in den Erläuterungen die Situation zu klären. Aufgrund der Rückmeldungen aus den Kantonen und weil die aktuelle Regelung erst auf 2016 eingeführt wurde, wird auf die Änderung verzichtet. Die aktuelle Fassung erlaubt das Führen von zwei Betrieben, wenn diese als bereits bestehende und anerkannte Betriebe in die Partnerschaft eingebracht werden und weiterhin als selbstständige und unabhängige Betriebe geführt werden. Die Betriebe können auch zu einem späteren Zeitpunkt in eine bereits bestehende Partnerschaft eingebracht werden.

Die Änderung der Definition der Tierhaltung wird von den bäuerlichen Organisationen begrüsst. 8 Kantone und der VSKT halten fest, dass der Standortbezug trotz der Streichung des Begriffs der Produktionsstätte weiterhin in den Datensystemen ersichtlich sein müsse und die Kantone genügend Zeit zur Umsetzung erhalten müssten. Zudem müsse die bisherige Formulierung beibehalten werden,

dass das Zentrum einer Tierhaltung sowie die weiteren Stallungen im Umkreis von 3 km zur Tierhaltung gehören. Die vorgeschlagene Distanzregelung (6 km) sei in der Praxis nicht vollziehbar. 4 Kantone, die SPS, PIOCH, Prométerre, ProNatura, WWF und BirdLife lehnen die Änderung vollständig ab. Da der Begriff der Produktionsstätte beibehalten wird, wird auf die Änderung der Definition der Tierhaltung verzichtet.

Die Unterteilung der SAK-Faktoren nach Hanglagen wird breit begrüsst. Die bäuerlichen Organisationen beantragen, dass der Faktor für die Hanglagen mit mehr als 35 Prozent und bis zum 50 Prozent Neigung auf 0,03 SAK je Hektare belassen wird. Auf diese Forderung wird nicht eingetreten, weil mit den 0,54 SAK für Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung insgesamt eine höhere Gewichtung der Steillagen erfolgt.

Die bäuerlichen Organisationen begrüssen die Vereinfachungen in der Definition der Betriebsgemeinschaft und der Betriebszweiggemeinschaft. 10 Kantone äussern sich gegen die vereinfachten An-forderungen. Bei der Betriebsgemeinschaft wird beantragt, die Beschränkung der Tätigkeit ausserhalb der Betriebsgemeinschaft nicht aufzuheben. Der vollständige Wegfall der Mitarbeitspflicht würde dazu führen, dass Mitglieder einer Betriebsgemeinschaft, die nicht mehr mitarbeiten, unerwünschte Renten auslösen würden. Mit der Reduktion dieser Anforderungen würde nicht das Instrument der Betriebsgemeinschaft gestärkt sondern die Abgrenzung und der Vollzug erschwert. Aufgrund der Bedenken vieler Kantone wird die 75 Prozent Klausel beibehalten. An den übrigen Vereinfachungen wird festgehalten.

Die Zuordnung der gepflegte Selven mit höchstens 50 Edelkastanien zur Dauergrünfläche ist unbestritten.

Die neue Definition der Tierkategorien für Tiere der Pferdgattung und Bisons im Anhang ist grundsätzlich unbestritten. Die Organisationen der Pferdbranche schlagen eine neue Unterteilung in Tiere der Pferdegattung nach Widerristhöhe vor. Dieser Vorschlag wird übernommen, die GVE Faktoren für

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