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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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5 Wirkungskontrolle, Nachbes-

serung und Nichterfüllung

bzw. mangelhafte Erfüllung

5.1 Wirkungskontrolle

Gemäss Praxisanleitung zur integralen Bewirtschaftung des Wassers in der Schweiz (Einzugsgebietsmanagement, Teil 6 Erfolgskontrolle, BAFU, 2012) ist Erfolgskontrolle die Überprüfung der Fortschritte, welche durch die Umsetzung von Massnahmen gemacht werden. Sie umfasst einerseits die Umsetzungskontrolle als periodische Überprüfung des Umsetzungsstandes der Massnahmen (gemäss Artikel 83b GSchG erstatten die Kantone dem Bund alle vier Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen). Andererseits beinhaltet sie die Wirkungskontrolle als Prüfung, ob die umgesetzten Massnahmen die gewünschte Wirkung zeigen. Letztere ist Aufgabe der Kraftwerksinhaber und Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

Im Rahmen der Projektierung der Sanierungsmassnahmen müssen die Kraftwerksinhaber ein Konzept für die Wirkungskontrolle beim Kanton einreichen, denn sie müssen gemäss Artikel 41g Absatz 3 und Artikel 42c Absatz 4 GSchV sowie Artikel 9c Absatz 3 VBGF die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen prüfen. Die Kosten für die Wirkungskontrolle baulicher, betrieblicher und anderer wiederkehrenden Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF sind grundsätzlich für die Entschädigung gemäss Artikel 15abisEnG anrechenbar (vgl. Anhang 1.7. Abs. 3.1 Bst. d EnV, der den Begriff Erfolgskontrolle verwendet, jedoch die Wirkungskontrolle durch die Kraftwerksinhaber meint). Die Kostenschätzung für die Wirkungskontrolle ist auf Grund des Konzepts vorzunehmen und beim Gesuch um Zusicherung der Entschädigung der Sanierungsmassnahme bereits einzureichen. Nach durchgeführter Wirkungskontrolle sind die Kosten nach deren Anfall effektiv abzurechnen.

Analog den Ausführungen zu den Anforderungen an die Unterlagen für die Vergütung von einmaligen Kosten (Kap. 3.2.4) ist auch bei der Wirkungskontrolle durchgängig in allen Phasen der Planung und Umsetzung dieselbe Kostengliederung zu verwenden. Für die Darstellung der Kostenerhebung (von der Kostenschätzung bis zur Kostenabrechnung) wird eine Gliederung in

• Konzept Wirkungskontrolle

• Planungsarbeiten

• Umsetzung der notwendigen Voraussetzungen (baulich, technisch)

• Durchführung

• Berichterstattung

vorgeschlagen.

Die für die Auszahlung der Vergütung massgeblichen Abrechnungen haben in ihrer Darstellung dem im Rahmen der Gesuchstellung eingereichten Kostenvoranschlag zu entsprechen und einen Vergleich der effektiven Kosten zum Kostenvoranschlag zu enthalten.

In den jeweiligen Vollzugsmodulen „Schwall-Sunk Massnahmen“ und, „Geschiebehaushalt Massnahmen“ der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer (BAFU, 2012) werden die inhaltlichen Anforderungen an die Wirkungskontrolle beschrieben.