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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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4.3 Massnahmen und Auswirkungen bei anderen Kraftwerken

Aus verschiedenen Gründen (z.B. wegen Machbarkeit, aus Kosten-Wirksamkeitsüberlegungen oder wenn mehrere Anlagen in einem Einzugsgebiet für die wesentliche Beeinträchtigung verantwortlich sind) ist es möglich, dass eine Sanierungsmassnahme nicht direkt bei der sanierungspflichtigen Anlage sondern bei einer anderen Wasserkraftwerksanlage (welche sanierungspflichtig sein kann oder nicht) im Einzugsgebiet vorgesehen ist.

Auch können sich durch Sanierungsmassnahmen betriebliche Auswirkungen bei einem Kraftwerk auf andere Kraftwerke (z.B. Ober- und Unterlieger) ergeben. In diesem Fall sind die Massnahmen mit sämtlichen betroffenen Kraftwerken abzustimmen und die Kostenfolge pro Kraftwerk separat zu bemessen bzw. zu vergüten. Für die Berechnung kann die in Kapitel 3.3.2 beschriebene Methode angewendet werden.

Gesuche um Entschädigung sind von den jeweiligen Adressaten der Sanierungsverfügungen zu stellen. Hat eine Massnahme finanzielle Auswirkungen bei Kraftwerken, die selber nicht Adressat von Sanierungsverfügungen sind, regelt dasjenige Kraftwerk, welches Verfügungsadressat ist, die Auszahlung an die weiteren betroffenen Kraftwerke.

4.4 Internationale Anlagen

Für internationale Anlagen (Grenzkraftwerke) können bauliche und betriebliche Sanierungsmassnahmen nach Artikel 83a GSchG nur im Einverständnis mit der zuständigen Behörde des Nachbarstaates verfügt werden. Dabei sind bestehende internationale Vereinbarungen (z.B. Staatsverträge) u.a. hinsichtlich Beschlussfassungsmodalitäten einzuhalten. Bei der Erarbeitung und Verfügung von Sanierungsmassnahmen für Grenzkraftwerke ist mit den Nachbarstaaten ein zeitlich und sachlich koordiniertes Vorgehen anzustreben.

Die Höhe der Entschädigung für verfügte Sanierungsmassnahmen entspricht bei Grenzkraftwerken in der Regel dem Hoheitsanteil der Schweiz an der internationalen Anlage.

Für Grenzkraftwerke müssen Gesuche um Entschädigung beim Bundesamt für Energie eingereicht werden.

Das Verfahrensschema im Anhang A2 gibt einen allgemeinen Überblick über die durchzuführenden Schritte bei internationalen Anlagen.

4.5 Weitere Spezialfälle

Frühzeitiger Ersatz von Anlagenteilen bei baulichen Massnahmen

Wenn bestehende Anlagenteile in Folge der angeordneten Sanierungspflicht ersetzt werden müssen, werden der Restwert der Anlage und die Mehrkosten der ökologischen Massnahme sowie die nötigen Planungs- und Projektierungskosten bei der Vergütung berücksichtigt. Dabei werden die gegenüber einem gleichwertigen Ersatz anfallenden Mehrkosten ermittelt (z.B. andere Beschaffenheit eines Fischrechens) und der bestehende Restwert der ersetzten Anlage addiert. Allfällige Erlöse aus dem Verkauf der ersetzten Anlagen sind in Abzug zu bringen.

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