Vorlage
Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten
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4 Finanzierung von
Spezialfällen
4.1 Kombination von baulichen und betrieblichen Massnahmen
Die Kombination von baulichen und betrieblichen Massnahmen ist gemäss den jeweiligen Bestimmungen zu vergüten. Eine Mehrfachvergütung gleicher Kosten ist auszuschliessen.
4.2 Mehrzweckanlagen
Die Grundproblematik besteht bei Mehrzweckanlagen darin, dass die Kosten der Sanierungsmassnahme (bspw. Bau eines Ausgleichsbeckens) nicht ohne weiteres von den Gestehungskosten von sogenannten Kuppelprodukten (bspw. Nutzung des Ausgleichsbeckens zur Pumpspeicherung) getrennt werden können.
Nutzung von Ausgleichsbecken zur Pumpspeicherung
Ausgleichbecken, die in Anwendung von Artikel 39a Absatz 1 GSchG erstellt werden, dürfen nach Artikel 39a Absatz 4 GSchG zur Pumpspeicherung genutzt werden, ohne dass eine Konzessionsänderung erforderlich ist. Grundsätzlich werden jedoch nur Kosten für das zur Schwall-Sunk-Minderung erforderliche Volumen vergütet. Allfällige wiederkehrende Mehrerträge aus der Pumpspeicherung sind den überwiegend einmaligen, anrechenbaren Kosten der baulichen Massnahme nicht in Abzug zu bringen.
Bau eines schwallausleitenden oder schwalldämpfenden Kraftwerks
Mit der Errichtung eines schwalldämpfenden oder schwallausleitenden Kraftwerks wird neben dem Sanierungseffekt (Ausgleich des Schwall-Sunk-Effekts) auch zusätzliche Energie produziert. Die Produktion ist durch die Betriebsführung nach ökologischen Kriterien (Schwall-Sunk) nicht energiewirtschaftlich optimiert. In der Regel produziert das Kraftwerk Strom zu ökonomisch ungünstigen Zeiten.
Die einmalige Kostenbeteiligung durch Swissgrid für die verfügte Sanierungsmassnahme orientiert sich dabei in der Regel an den Kosten für eine vergleichbare Massnahme, mit welcher der gewünschte ökologische Effekt ebenfalls erreicht werden könnte (z.B. Bau eines Ausgleichbeckens). Diese Planungs- und Baukosten einer vergleichbaren, theoretischen (nicht realisierten) Massnahme bilden die Grundlage zur Herleitung eines Kostenanteils (%-Wert an den gesamten Baukosten des effektiv zu realisierenden Schwallausleitkraftwerks). Die Betriebs- und Unterhaltskosten des schwalldämpfenden Kraftwerkes werden nicht vergütet. Im Gegenzug erhält der Kraftwerksinhaber die vollständigen Erlöse aus dem Energieverkauf des Kraftwerkes.
Es obliegt dem Kraftwerksinhaber auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob die Erlöse der zusätzlichen Energieproduktion die Grenzkosten übersteigen und damit das Kraftwerk wirtschaftlich betrieben werden kann.
Kombination von subventionsberechtigten Massnahmen
Kombinationen von Sanierungsmassnahmen bei Kraftwerken mit anderen subventionsberechtigen Massnahmen, beispielsweise bei Hochwasserschutzprojekten der Kantone, dürfen nicht zu einer mehrfachen Förderung führen. Der Gesamtaufwand wird nach den einzelnen Interessen aufgeteilt und die Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt (Art. 12 SuG).