Vorlage
Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage
V = Vergütungsanspruch in CHF
RA = Betriebsbuchhalterischer Restwert des ersetzten Anlagenteils in CHF IgA = Investitionssumme für ein gleichwertiges Anlageteil in CHF
IöA = Investitionssumme für ein „ökologisches“ Anlageteil in CHF
PöA = Planungs- und Projektierungskosten für das neue, ökologische
Anlageteil in CHF
EA = Erlös aus Verkauf bestehender Anlageteile in CHF
Anlagen mit kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) oder Mehrkostenfinanzierung (MKF)
Bestehende KEV-Anlagen und Anlagen mit MKF sind bei vorliegenden Sanierungsverfügungen entschädigungsberechtigt wie alle anderen, nicht geförderten Kleinwasserkraftwerke. Bauliche und betriebliche Massnahmen werden grundsätzlich wie vorgängig beschrieben vergütet.
Im Falle von Minderproduktionsmengen werden bis maximal zum Ablauf der KEV-Förderdauer oder der Dauer für die MKF die für die Erträge der Anlage relevanten KEV-/MKF-Ansätze anstelle von Marktpreisen zur Bestimmung der Entschädigungshöhe verwendet (siehe Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, VKSWk). Nach Ablauf der KEV-Förderdauer werden diese Anlagen wie normale Anlagen behandelt12.
Ergänzung von betrieblichen/wiederkehrenden Massnahmen nach dem 1.1.2011
Für den Fall, dass betriebliche/wiederkehrende Massnahmen vor dem 1.1.2011 umgesetzt wurden aber trotzdem noch eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt und zusätzliche Sanierungsmassnahmen verfügt werden, werden nur die zusätzlichen Massnahmen entschädigt. Erfolgt eine Umwandlung in eine bauliche Massnahme, so wird ein entsprechender Kostenteiler erarbeitet.
Erlöseinbussen in Alternativmärkten
In Kap. 3.3 ist die Entschädigung von Erlöseinbussen infolge betrieblicher Massnahmen geregelt. Dabei wird vom Stromhandel mit Marktpreisen auf dem Spotmarkt ausgegangen. Als Alternativmarkt besteht seit einigen Jahren für Stromproduzenten die Möglichkeit Systemdienstleistungen (SDL) anzubieten. Es ist nicht auszuschliessen, dass in Zukunft weitere Marktmodelle entstehen. Sanierungsmassnahmen können zu Erlöseinbussen in solchen Alternativmärkten führen. Zurzeit bestehen keine Ansätze zur Berechnung diesbezüglicher Erlöseinbussen, die zu nachvollziehbaren Ergebnissen führen würden. Erlösminderungen durch SDL sollen entschädigt werden, sobald eine geeignete Berechnungsmethode festgelegt werden kann. Es ist daher vorgesehen, mit der Wasserkraftbranche die Situation laufend zu beurteilen und die Machbarkeit von Berechnungsansätzen zu prüfen
Finanzierung der Studie über Art und Umfang von Massnahmen im Bereich Geschiebehaushalt
Bei Wasserkraftwerken kann der Kanton im Sinne des Verursacherprinzips die Kosten der Studie über Art und Umfang der notwendigen Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts gemäss Artikel 42c Absatz 1 GSchV den Anlageninhabern überbinden. Die Inhaber von Wasserkraftanlagen können diese Kosten wiederum bei der nationalen Netzgesellschaft geltend machen. Wenn in einer Studie Wasserkraftanlagen und andere Anlagen untersucht werden, ist ein Kostenteiler im Einzelfall möglich.
12 Für die maximale Dauer der Vergütung von 40 Jahren wird die „KEV-Zeit“ mitberücksichtigt.