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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Zweck, Aufbau, Adressaten

Zweck des Moduls

Die Inhaber von bestehenden Wasserkraftanlagen, die Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit durchführen müssen, erhalten von der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) die vollen anrechenbaren Kosten der Massnahmen zurückerstattet, sofern die gesetzliche Sanierungsfrist bis Ende 2030 eingehalten wird und auch die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Finanzierung der Entschädigungen wird über einen zeitlich nicht limitierten Zuschlag von 0.1 Rappen/kWh auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gesichert.

Mit dem vorliegenden Modul werden die rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf die Finanzierung der Massnahmen konkretisiert sowie Umfang und Ablauf der Abgeltungen durch Swissgrid erläutert.

Aufbau des Moduls

− Kapitel 2 beschreibt die Voraussetzungen für die Finanzierung von Sanie-

rungsmassnahmen.

− Kapitel 3 liefert Informationen zu den baulichen sowie den betrieblichen

und anderen wiederkehrenden Massnahmen, den anrechenbaren Kosten sowie den Auszahlungsmodi und zeigt auf, wie die Vergütung bemessen wird, insbesondere wie sie bei Erlöseinbussen infolge betrieblicher Auswirkungen von Sanierungsmassnehmen berechnet wird.

− Kapitel 4 beschreibt die Grundsätze der Finanzierung von Spezialfällen.

− Kapitel 5 informiert über die Finanzierung der obligatorischen Wirkungs-

kontrollen der ausgeführten Sanierungsmassnahmen, über allenfalls notwendige Nachbesserungen sowie über Konsequenzen bei der Entschädigung im Falle von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der verfügten Sanierungsmassnahmen.

− Kapitel 6 liefert Erläuterungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der

gewählten Sanierungsmassnahme.

− Kapitel 7 zeigt die Verfahrensabläufe bei der Zusicherung der Entschädi-

gung sowie bei der Auszahlung der Entschädigung auf und präzisiert die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.

− Anhang 1 enthält eine Übersicht über die Kriterien zur Beurteilung der Sa-

nierungsmassnahmen sowie der Gesuche um Entschädigung.

− Anhang 2 gibt einen Überblick über den Verfahrensablauf bei Grenzkraft-

werken

− Anhang 3 enthält das Meldeformular für Gesuchseingänge nach Art. 17dbis

Abs. 1 der Energieverordnung (EnV)

Adressaten

Das Modul richtet sich an die mit der Sanierung von Wasserkraftanlagen betrauten kantonalen Fachstellen, an die Inhaber von Wasserkraftanlagen sowie an die mit der Projektierung der Sanierungsmassnahmen beauftragten Ingenieur- und Umweltbüros.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Sanierung bezüglich Schwall-Sunk sowie des Geschiebehaushalts

Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) verpflichtet die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke, bis Ende des Jahres 2030 die nach Artikel 39a und 43a GSchG in den Bereichen Schwall-