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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten
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Sunk und Geschiebehaushalt notwendigen Massnahmen zur Sanierung von wesentlichen Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume zu treffen. Im Bereich Schwall-Sunk stehen bauliche Massnahmen im Vordergrund. Auf Antrag des Kraftwerksinhabers können statt baulichen Massnahmen betriebliche Massnahmen angeordnet werden. Die Massnahmen richten sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und dem ökologischen Potenzial des Gewässers, der Verhältnismässigkeit des Aufwandes, den Interessen des Hochwasserschutzes und den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien. Sie sind im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers aufeinander und auf andere Massnahmen abzustimmen (Art. 39a Abs. 2 und 3, Art. 43a Abs. 2 und 3 GSchG).
Sanierung nach Fischereigesetz
Artikel 10 i.V.m. Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) verlangt bei bestehenden Wasserkraftwerken unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen die Anordnung von allen geeigneten Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, unter anderem zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Auch diese Massnahmen sind bis zum 31. Dezember 2030 zu treffen (Art. 9c Abs. 4 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei, VBGF, SR 923.01).
Planung der Sanierungsmassnahmen
Die Kantone mussten die Sanierungsmassnahmen nach Artikel 83a GSchG und nach Artikel 10 BGF bis zum 31. Dezember 2014 strategisch planen (Art. 83b GSchG).
Entschädigung nach Energiegesetz
Gemäss Artikel 15abisdes Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) erstattet die Swissgrid den Inhabern von bestehenden Wasserkraftwerken im Einvernehmen mit dem BAFU und dem betroffenen Kanton die Kosten für die Sanierungsmassnahmen nach Artikel 83a GSchG und Artikel 10 BGF. Artikel 17d ff. der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) regelt das Verfahren für diese Entschädigung im Detail. Anhang 1.7 der EnV konkretisiert zusätzlich die Anforderungen an den Inhalt der Gesuche und nennt die Kriterien für die Beurteilung der Gesuche durch den Kanton und das BAFU. Dies sind die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 39a, 43a GSchG oder 10 BGF sowie die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen. Ausserdem enthält Anhang 1.7 EnV eine nicht abschliessende Liste von anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen erforderlich sind. Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen sind in der Verordnung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom .[ wird noch eingefügt, sobald die Verordnung erlassen ist, VKSWk] geregelt. Soweit das EnG und die EnV nichts Spezielles regeln, gelten sodann die Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1).
1.3 Anwendungsbereich
Das vorliegende Modul regelt die Entschädigung der Kosten infolge von Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen sowie von deren Wirkungskontrolle. Finanziert werden können dem Kraftwerksinhaber Kosten infolge von Massnahmen, welche nach dem 1. Januar 2011 getroffen werden und die Anforderungen von Artikel 83a GSchG und Artikel 10 BGF erfüllen.
Sind Wasserkraftanlagen nicht Verursacher von wesentlichen Beeinträchtigungen in diesen Bereichen, können angeordnete Sanierungsmassnahmen nicht von Swissgrid finanziert werden.