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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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Beispiel

Revitalisierungsprojekte in durch den Hochwasserschutz verbauten Schwallstrecken können nicht als Sanierungsmassnahme finanziert werden. Denkbar ist aber die Finanzierung punktueller morphologischer Massnahmen zum Schaffen von Rückzugsmöglichkeiten bei Schwall.

Ebenfalls nicht finanziert werden insbesondere:

− Massnahmen bei neuen Anlagen (siehe Kapitel 2.1)

− Massnahmen, mit denen vor dem 1. Januar 2011 begonnen wurde

− Massnahmen, welche gestützt auf Artikel 80 GSchG (Restwassersanie-

rung) verfügt werden

− Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, welche gestützt auf

Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) als Kompensationsmassnahmen umgesetzt werden müssen

− Massnahmen, für die der Konzessionär im Rahmen von Betrieb und Un-

terhalt der Anlage verantwortlich ist (siehe Kapitel 3)

− Der Rückbau von Anlagen bei Ablauf und Nichtverlängerung der Konzes-

sion, wenn der Inhaber durch die Konzession oder eine kantonale Gesetzesgrundlage zum Rückbau verpflichtet ist. Andernfalls1 wird nur soweit entschädigt, als es zur Behebung der wesentlichen Beeinträchtigung erforderlich ist.

Nicht Gegenstand dieses Moduls sind die Bemessung und Ausgestaltung von möglichen Sanierungsmassnahmen und deren Anwendungsbereiche sowie die Inhalte der Wirkungskontrolle. Grundlagen dazu werden in weiteren Modulen der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer» erarbeitet.

1 Ist absehbar, dass die Konzession zum Zeitpunkt einer nötigen Sanierung noch läuft und stellt sich der Rückbau als „beste“ (geeignete, mildeste und kosten-wirksamste) Sanierungsvariante heraus, dann ist deren Finanzierung möglich. Ansonsten richtet sich der Umfang der Entschädigung danach, was zur Behebung der wesentlichen Beeinträchtigung erforderlich ist und was über allfällige Verpflichtungen des Konzessionärs hinausgeht.