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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten
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Tab.1 > Übersicht Entschädigung von Sanierungsmassnahmen
Ausbau
Kein Ausbau der Anlage
der Anlage Massnahmentyp Neubau
Laufende Neue Laufende Neue
Konzession Konzession Konzession Konzession
Schwall-Sunk / Geschiebehaushalt
Betrieblich Ja Ja Ja3 Ja3 Nein
Fischgängigkeit und weitere Massnahmen gemäss Art. 9 BGF
Abflussmenge 4 3,4
Ja Nein Ja Nein Nein für Fischwanderhilfe
2.2 Kantonale Planungen
Grundlage zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Sanierungsmassnahme bil-
den die strategischen Planungen der Kantone in den Bereichen Schwall-Sunk,
Geschiebehaushalt und freie Fischwanderung. In dieser Phase legten die Kan-
tone die Sanierungspflicht fest und beurteilten die Verhältnismässigkeit der vo-
raussichtlich zu treffenden Sanierungsmassnahmen. Diese Beurteilung muss
für die Anhörung der Kraftwerksinhaber, aber auch für die abschliessende Prü-
fung der Planungen durch das BAFU transparent und nachvollziehbar sein.
Gleichzeitig kann bereits eine grobe Kostenschätzung pro Bereich bzw. pro
Einzugsgebiet vorgenommen werden. Diese Kostenschätzungen dienen den
Kantonen auch zur Priorisierung und somit zur Festlegung der Fristen für die
Umsetzung der Massnahmen. Im Weiteren kann mit einer Kostenschätzung auf
Grund der kantonalen Planungen die Verfügbarkeit der Mittel durch Swissgrid
frühzeitig geplant und sichergestellt werden.
2.3 Notwendigkeit und Eignung der Massnahmen
Die verfügten Sanierungsmassnahmen müssen nach den Kriterien von Artikel
39a GSchG, 43a GSchG oder 10 BGF notwendig sein, das heisst es muss eine
durch das Kraftwerk verursachte wesentliche Beeinträchtigung vorliegen. Die
Massnahmen müssen nur soweit gehen, wie dies vom Gesetz für die Verbesse-
rung des Zustandes verlangt wird. Massnahmen, welche das Notwendige über-
steigen, werden nicht bzw. nicht vollständig vergütet, falls eine ebenso geeigne-
te, mildere Massnahme möglich ist.
Massnahmen, die bereits gestützt auf Artikel 80 GSchG angeordnet werden,
sind keine notwendigen Massnahmen nach den Artikeln 39a GSchG, 43a
GSchG oder 10 BGF. Um festzustellen, inwieweit gewisse Sanierungsmass-
nahmen (Erhöhung Sunkabfluss, künstliche Hochwasser, Dotierung Fischpass
etc.) tatsächlich gemäss den Artikeln von GSchG und BGF betreffend Schwall-
Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit notwendig und somit entschädigungsfä-
3 Bei einer Änderung einer bestehenden Anlage (z.B. Erhöhung der turbinierten Wassermenge bei einem Speicherkraftwerk) tragen die Inhaber von Wasserkraftwerken die Kosten zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit dieser Anlageänderung wie die Inhaber von Neuanlagen selbst, erhalten jedoch wie die Inhaber anderer bestehender Anlagen Beiträge für die Beseitigung bereits vor der Änderung bestehender Beeinträchtigungen.
4 Gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3 Buchstabe e EnV: anrechenbar sind bis zum Ablauf der Konzession die Kosten für die Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht gemäss Artikel 80 GSchG als Restwasser abgegeben werden muss.