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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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Tab.1 > Übersicht Entschädigung von Sanierungsmassnahmen

Ausbau

Kein Ausbau der Anlage

der Anlage Massnahmentyp Neubau

Laufende Neue Laufende Neue

Konzession Konzession Konzession Konzession

Schwall-Sunk / Geschiebehaushalt

Baulich Ja Ja Ja3 Ja3 Nein

Betrieblich Ja Ja Ja3 Ja3 Nein

Fischgängigkeit und weitere Massnahmen gemäss Art. 9 BGF

Baulich Ja Ja Ja3 Ja3 Nein

Abflussmenge 4 3,4

Ja Nein Ja Nein Nein für Fischwanderhilfe

2.2 Kantonale Planungen

Grundlage zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Sanierungsmassnahme bil-

den die strategischen Planungen der Kantone in den Bereichen Schwall-Sunk,

Geschiebehaushalt und freie Fischwanderung. In dieser Phase legten die Kan-

tone die Sanierungspflicht fest und beurteilten die Verhältnismässigkeit der vo-

raussichtlich zu treffenden Sanierungsmassnahmen. Diese Beurteilung muss

für die Anhörung der Kraftwerksinhaber, aber auch für die abschliessende Prü-

fung der Planungen durch das BAFU transparent und nachvollziehbar sein.

Gleichzeitig kann bereits eine grobe Kostenschätzung pro Bereich bzw. pro

Einzugsgebiet vorgenommen werden. Diese Kostenschätzungen dienen den

Kantonen auch zur Priorisierung und somit zur Festlegung der Fristen für die

Umsetzung der Massnahmen. Im Weiteren kann mit einer Kostenschätzung auf

Grund der kantonalen Planungen die Verfügbarkeit der Mittel durch Swissgrid

frühzeitig geplant und sichergestellt werden.

2.3 Notwendigkeit und Eignung der Massnahmen

Die verfügten Sanierungsmassnahmen müssen nach den Kriterien von Artikel

39a GSchG, 43a GSchG oder 10 BGF notwendig sein, das heisst es muss eine

durch das Kraftwerk verursachte wesentliche Beeinträchtigung vorliegen. Die

Massnahmen müssen nur soweit gehen, wie dies vom Gesetz für die Verbesse-

rung des Zustandes verlangt wird. Massnahmen, welche das Notwendige über-

steigen, werden nicht bzw. nicht vollständig vergütet, falls eine ebenso geeigne-

te, mildere Massnahme möglich ist.

Massnahmen, die bereits gestützt auf Artikel 80 GSchG angeordnet werden,

sind keine notwendigen Massnahmen nach den Artikeln 39a GSchG, 43a

GSchG oder 10 BGF. Um festzustellen, inwieweit gewisse Sanierungsmass-

nahmen (Erhöhung Sunkabfluss, künstliche Hochwasser, Dotierung Fischpass

etc.) tatsächlich gemäss den Artikeln von GSchG und BGF betreffend Schwall-

Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit notwendig und somit entschädigungsfä-

3 Bei einer Änderung einer bestehenden Anlage (z.B. Erhöhung der turbinierten Wassermenge bei einem Speicherkraftwerk) tragen die Inhaber von Wasserkraftwerken die Kosten zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit dieser Anlageänderung wie die Inhaber von Neuanlagen selbst, erhalten jedoch wie die Inhaber anderer bestehender Anlagen Beiträge für die Beseitigung bereits vor der Änderung bestehender Beeinträchtigungen.

4 Gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3 Buchstabe e EnV: anrechenbar sind bis zum Ablauf der Konzession die Kosten für die Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht gemäss Artikel 80 GSchG als Restwasser abgegeben werden muss.