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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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2 Voraussetzungen für die Ent-

schädigung

2.1 Massnahmen mit Bezug zu bestehenden Wasserkraftanlagen

Gestützt auf Artikel 15abisEnG können Kosten für Massnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen erstattet werden.

Bestehende Anlagen

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der Gesetzesrevision) in Betrieb genommen wurden, gelten als bestehende Anlagen.

Wasserkraftanlagen

Als Wasserkraftanlagen gelten sowohl Installationen, welche die Wasserkraft zur Stromgewinnung als auch rein mechanisch (z.B. Mühlen) ausnutzen.

Stillgelegte Anlagen

Auch stillgelegte oder nur teilweise genutzte Anlagen fallen darunter, sofern der Inhaber bekannt ist und gestützt auf Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF zur Sanierung verpflichtet wird.

Entschädigung unabhängig von Konzessionssituation

Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt und freie Fischwanderung werden nur bei bestehenden Anlagen entschädigt. Dies grundsätzlich unabhängig davon, ob eine laufende Konzession besteht oder die Anordnung der Sanierung mit einer Konzessionserneuerung zusammenfällt (vorbehalten bleibt die Entschädigung bis zum Ablauf der Konzession gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3.1 Buchstabe e EnV2). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sanierungen unabhängig von der Konzessionssituation der einzelnen Kraftwerke durchgeführt und die wohlerworbenen Rechte der bestehenden Konzessionen durch die Entschädigung geschützt werden.

Ausbau von Anlagen

Wird gleichzeitig zur Sanierung die Anlage ausgebaut, so tragen die Inhaber der Wasserkraftwerke die Kosten zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit dieser Anlageänderung selbst. Die Entschädigung beschränkt sich auf die Beseitigung der vor der Änderung bestehenden Beeinträchtigungen. Der Verweis auf Art. 10 BGF in Art. 15abisEnG ist als punktueller Verweis zu betrachten; Art. 8 Abs. 5 BGF ist somit nicht anwendbar.

Ehehafte Rechte

Ehehafte Rechte werden wie laufende Konzessionen behandelt.

Neue Anlagen

Bei neuen Anlagen werden Massnahmen in allen Bereichen nicht finanziert.

2 Anhang 1.7 Ziffer 3 Buchstabe e EnV: anrechenbar sind bis zum Ablauf der Konzession die Kosten für die Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht gemäss Artikel 80 GSchG als Restwasser abgegeben werden muss.