Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/45: Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018-2021 · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel 2018-2021

3 Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel 2018-2021

3.1 Bisherige Entwicklung Zuordnung der agrarpolitischen Massnahmen zu den einzelnen Zahlungsrahmen Die Ausgaben für die Landwirtschaft unterteilen sich in die drei Zahlungsrahmen „Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen“, „Produktion und Absatz“ und „Direktzahlungen“. Die Struktur der drei Zahlungsrahmen soll beibehalten werden, da sie die Kredite sachgerecht gruppiert. Da grundsätzlich an den Massnahmen der Agrarpolitik 2014-2017 für weitere vier Jahre festgehalten werden soll, sollen auch die finanziellen Mittel in der gleichen Grössenordnung zur Verfügung gestellt werden. Der Vierjahresrhythmus soll weitergeführt werden. Dies gewährleistet eine optimale Abstimmung auf den Legislaturfinanzplan. Die meisten Massnahmen des LwG werden durch die drei landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen abgedeckt. In Tabelle 2 sind die einzelnen Massnahmen den Zahlungsrahmen zugeordnet. Tabelle 2 Bisher innerhalb der drei Zahlungsrahmen finanzierte Massnahmen

Zahlungsrahmen Budget 2016 Massnahmen

(in Mio. CHF)

ZR Grundlagenverbesse-

rung und Sozialmassnahmen

Soziale Begleitmassnahmen 2.8 Betriebshilfedarlehen und Umschulungsbeihilfen31 Strukturverbesserungsbeiträge 99.0 Beiträge für Bodenverbesserungen, landwirtschaft-

liche Gebäude und Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE)

Investitionskredite 11.5 Zinslose Darlehen32

Pflanzen- und Tierzucht 38.6 Beiträge zur Förderung der Pflanzen- und Tierzucht Beratungswesen 11.6 Finanzhilfen an die Beratungszentrale AGRIDEA,

an überregional tätige Beratungsdienste und für die Vorabklärung von gemeinschaftlichen Projektinitiativen sowie Ausschreibungen von Projekten und Finanzhilfen an spezifische Beitragsgesuche

31Diese Massnahme ist nach Artikel 86a Absatz 3 LwG bis längstens Ende 2019 befristet.

32Im 2015 erfolgte eine Kürzung des im Zahlungsrahmen 2014-2017 vorgesehenen Betrages von

jährlich 47.0 Mio. Franken